Knall? Ja, so daß jeder den Schuß hört! Gesundheitsschädlich Lautstärke? Nein, ist für weite Vernehmbarkeit gar nicht erforderlich!
Waidmannsheil Herr Möller Ich würde mich für einen Feuerschlucker 7 für meine .300" Win. Mag interessieren. Könnten Sie mir bitte Preis und Versandmöglichkeiten nach Österreich mailen?
Vielen Dank im voraus. Mit freundlichen Grüßen und WMH M. H.
Moin M. H.
eigentlich recht gern, aber siehe hier im ÖsterreichischenWaffengesetz § 17
(1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das Führen 1. von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;2. von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;3. von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;4. von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem ("Pumpguns");5. von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein;6. der unter der Bezeichnung "Schlagringe", "Totschläger" und "Stahlruten" bekannten Hiebwaffen. (2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung Erwerb, Besitz, Einfuhr und Führen von neuartigen Waffen oder Erwerb, Besitz und Einfuhr neuartiger Munition, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, Wirkung oder Wirkungsweise eine besondere Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für fremdes Eigentum darstellen könnten, zu verbieten. Der Bundesminister für Inneres hat Munition für Faustfeuerwaffen mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen, durch Verordnung zu verbieten. (3) Die Behörde kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar), die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) zu erteilen. Im übrigen gelten für den Besitz und das Führen solcher Waffen oder Vorrichtungen die §§ 21 Abs. 4 sowie 25 bis 27. (4) Gegenstände, auf die sich eine Verordnung gemäß Abs. 2 bezieht und die sich bereits im Besitz von Personen befinden, gelten ab Inkrafttreten der Verordnung als verfallen und sind binnen 3 Monaten der Behörde abzuliefern. Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Inkrafttreten der Verordnung nach Abs. 2 zu stellen.
(1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das Führen
1. von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;2. von Schußwaffen, die über das für Jagd- und Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen, Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet sind;3. von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als 45 cm;4. von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem ("Pumpguns");5. von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind; das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen allein;6. der unter der Bezeichnung "Schlagringe", "Totschläger" und "Stahlruten" bekannten Hiebwaffen. (2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung Erwerb, Besitz, Einfuhr und Führen von neuartigen Waffen oder Erwerb, Besitz und Einfuhr neuartiger Munition, die auf Grund ihrer Beschaffenheit, Wirkung oder Wirkungsweise eine besondere Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für fremdes Eigentum darstellen könnten, zu verbieten. Der Bundesminister für Inneres hat Munition für Faustfeuerwaffen mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen, durch Verordnung zu verbieten. (3) Die Behörde kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Diese Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar), die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar) zu erteilen. Im übrigen gelten für den Besitz und das Führen solcher Waffen oder Vorrichtungen die §§ 21 Abs. 4 sowie 25 bis 27. (4) Gegenstände, auf die sich eine Verordnung gemäß Abs. 2 bezieht und die sich bereits im Besitz von Personen befinden, gelten ab Inkrafttreten der Verordnung als verfallen und sind binnen 3 Monaten der Behörde abzuliefern. Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Inkrafttreten der Verordnung nach Abs. 2 zu stellen.
Bei Ihnen in Österreich könnten Abgrenzungsschwierigkeiten der Feuerschlucker mit „unwesentlichen“ Dampfung des Mündungknalles nach deutschen Waffenrecht und österreichischem Waffenrecht, §17 (1) Nr. 2. „Vorrichtung zur Dämpfung des Schußknalles“ auftreten. In Deutschland bescheidet das BKA auf Antrag kostenpflichtig den Wunsch nach der waffenrechtlichen Einstufung eines Gegenstandes.
Wie Österreich den FS7 einstuft, ist mir nicht bekannt. Ich weiß auch nicht, wer bei Ihnen die Stelle ist, solche Einstufung zu erhalten. Bitte fragen Sie Ihre Waffenbehörde. Dann lassen Sie mich dern Antwort wissen, damit ich helfen kann, auch bei Ihnen Rechtssicherheit herbei zu führen. Sie möchten bei sich ja nicht mit einem waffenrechtlich zweifelhaften, möglicherweise verbotenem Gegenstand, in Wald und Flur erscheinen. In dieser Frage helfe ich Ihnen gern.
Der FS7 schluckt, Feuer und Rückstoß, ohne deshalb am Schützenohr lauter zu knallen, wie Rückstoßbremsen das tun. Mit ihm schießen Sie in freier Natur entspannt ohne Gehörschutz und ohne Gehörschaden! Aber deshalb ist der noch lange kein Schalldämpfer im Sinne des Waffengesetzes mit „wesentlicher“ Dämpfung. Seine unwesentliche Dämpfung langt bereits den gesundheitsschädlichen Schalldruckbereich zu verlassen, so daß Sie ohne Schußangst oder Mucken Ihre Geschosse treffsicher und waidgerecht ins Ziel bringen (beachte Zielwahl).
Ich würde mich freuen in Österreich eine Entscheidung zu suchen und herbeizuführen, die Ihne die gleichen Möglichkeiten und Anhemlichkeiten, wie uns hier in Deutschland, böte.
Waidmannsheil, Lutz Möller Ostersonntag 2011
Sehr geehrter Herr Möller, Feuererschlucker in Österreich rührt natürlich sehr an. Ich stellte mir selbst schon die Frage, ob denn ein solches Gerät in Österreich zulässig wäre. Sicher gäbe es auch in Österreich einen Markt für den Feuerschlucker. Mündungsblitz und Rückstoß stören nicht nur die deutschen Jäger! Sie haben die einschlägige Norm, nämlich § 17 WaffenG schon gefunden und richtig wiedergegeben. Schon aus dem Gesetzestext ist ersichtlich, daß das österreichische Waffenrecht eigentlich keine differenzierende Betrachtungsweise kennt. Es wird weder zwischen Mündungs- noch Geschoßknall, auch nicht zwischen einer wesentlichen oder unwesentlichen Dämpfung unterschieden.
Auf die Schnelle habe ich auch keine brauchbare Judikatur für die Definition des Schalldämpfers gefunden. Bei den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, die Schalldämpfer zum Gegenstand hatten (meist Waffenverbote und Waffenabnahmen) war die Frage, ob es sich um einen Schalldämpfer handelt, nicht strittig.
Den Ansatzpunkt für den legalen Gebrauch Ihres Feuerschluckers sehe ich schon in der von Ihnen richtig gewählten Bezeichnung "Feuerschlucker". Es handelt sich eben um eine Vorrichtung, die primär Mündungsfeuer und Rückstoß dämpfen soll. Als Nebenfeffekt wird eben auch der Mündungsknall geringfügig gedämpft. Streng genommen müsste aber, da eine differenzierende Sichtweise nicht möglich ist, jegliche Vorrichtung, die den Schussknall auch nur unwesentlich dämpft in Österreich verboten sein. Bedauerlicherweise gibt es in Hinblick auf die Rechtssicherheit kein Instrument, das dem von Ihnen genannten Bescheid des BKA gleichkäme. Um eine gewisse Flexibilität zu erreichen enthält § 17 Abs. 2 zwar eine Verordnungsermächtigung für den Innenminister hins. des Verbotes "neuartiger Waffen". Diese Ermächtigung erstreckt sich aber nur auf das Verbot. Erlaubt können "neuartige Waffen" weder mittels Bescheid, noch Verordnung des Innesministers werden. Da breitet sich leider sich eine gewaltige Grauzone aus, die sich erst durch Entscheidungen der Höchstgerichte klären lassen wird. Vorabklärungen, wie bei Ihnen in Deutschland, sind jedenfalls nicht vorgesehen. Dennoch würde ich Ihren Feuerschlucker für Österreich nicht abschreiben wollen. Eine Möglichkeit bestünde darin, zunächst einmal das Zulassungsverfahren in Deutschland abzuwarten. Est ist sicher ein gutes Argument, wenn man darauf verweisen kannn, daß eine bestimmte Vorrichtung in Deutschland (mittels Bescheid des BKA) für zulässig erklärt worden ist. Im Waffenrecht gehen zwar viele Länder ihren eigenen Weg und lassen sich durch die Rechtslage in anderen Ländern wenig beeinflussen, dennoch glaube ich, daß ein solches Argument das österreichische Innenministerium nicht ganz unbeeindruckt lassen wird. Man könnte dann eben eine Anfrage an das Innenministerium richten, wie die Legalität des Feuerschluckers von der obersten Vollzugsbehörde gesehen wird. Die österreichischen Ministerien neigen dazu, "Erlässe" herauszugeben. Es sind dies de facto meist Verordnungen, zu denen diese Stellen eigentlich gar nicht legitimiert wären. Die Erlässe enthalten oft Interpretationen der Gesetze, so, wie sie das betreffende Ministerium eben sieht und den nachgeordneten Behörden vorgibt. Ich will Ihnen nichts versprechen, aber vielleicht könnte das so funktionieren. Ins Blaue, also ohne die deutsche Entscheidung im Hintergrund, würde ich vorerst gar nichts unternehmen und Feuerschlucker in Österreich auch nicht anbieten. Es müssten auch deutsche Jäger, die Gewehre mit Feuerschluckern führen, davor gewarnt werden, solche Waffen in Österreich zu verwenden. Es könnte sein, daß sie Opfer eines recht humorlosen Verfahrens nach dem Waffengesetz werden könnten. Bei der schon seit Jahrzehnten vorherrschenden Tendenz Waffengesetze immer zu verschärfen, besteht leider auch keine Hoffnung auf eine Gesetzesänderung, die die Benützung solcher Vorrichtungen ermöglichen würde. D.h. also, es geht entweder bei der bestehenden Gesetzeslage, oder gar nicht. Ein gewisses Problem sehe ich auch in der Unflexibilität der österreichischen Bürokratie, die die Tendenz hat, alles beim Alten zu lassen. Die Frage, warum man denn etwas Neues braucht, wenn es bisher auch ganz gut gegangen ist, wird man sicher zu hören bekommen. Nachdem persönlicher Einsatz und persönliche Beziehungen immer wichtig sind - gerade bei bürokratischen Apparaten - wäre es natürlich von großem Vorteil, in der Behörde (Innenministerium) einen Jäger und Mitstreiter zu finden, der in der Hierachie der Behörde möglichst weit oben ist. Mit einem solchen Mitstreiter täte man sich natürlich leichter. Ich bin Ihnen gern behilflich bei diesem Unterfangen, würde aber, wie gesagt, zunächst einmal eine Enscheidung in Deutschland abwarten. Wenn diese vorliegt, können wir weiter sehen. Ich verbleibe mit freundlichen und weidmännischen Grüßen Ihr Ludwig Vogl, Mittwoch, 27. April 2011 09:32
Moin Moin Herr Möller! Vielen Dank für Ihre - wieder einmal - prompte Antwort. Das Thema Einfuhrgenehmigung müsste eigentlich dadurch entfallen, da ich ja als Besitzer eines EU-Feuerwaffenpasses dazu berechtigt bin mit Waffe und dazugehöriger Munition (in Jagdoder Sport vertretbare Mengen) innerhalb der EU zu reisen.
LM: Damit mitzunehmen ja, aber zu verbeingen nein!
Meine Büchse befindet sich derzeit im schönen Allgäu bei Fa. Mauser und sollte demnächst wieder in meinen Händen sein. Ich würde daher mit Waffe und dazugehöriger Munition nach Hause reisen, also rechtlich keine Einfuhr betreiben. Es wäre ja auch das gleiche, wenn ich zur Jagd nach Deutschland gefahren wäre (mit Munition) und mit der restlichen, nicht verschossenen Munition wieder nach Hause. Es könnte aber auch sein, daß meine Gedanken für Behördenköpfe zu simpel gestrickt sind.
LM: Hin und her ist etwas anderes als nur hin! Wie dem auch sei, vielleicht könnten Sie bitte zu erst mal klären ob es Ihnen (unabhängig von einer etwaigen Aus- und Einfuhr durch mich) denn überhaupt erlaubt ist, mir als nicht Deutscher Staatsbürger die Munition zu verkaufen.
LM: Das hat mit ihrer Staatsbürgerschaft rein gar nichts zu tun, sondern nur mit Ihre erfodrlichen Erwerbsberechtung. Mit, ja, ohne nein.
Wenn das nämlich gar nicht sein darf, wäre es eine wirklich interessante Frage was z.B. ein Österreichischer Jäger macht, der bei einer Jagdreise nach Deutschland draufkommt, daß seine Patronen noch zu Hause im Waffenschrank liegen. Auch wäre es ja möglich, daß ich die bei Ihnen gekaufte Munition gar nicht nach Österreich bringe sondern sie in Deutschland verschieße (dazu wäre ich ja als Inhaber einer Jagdkarte - in Österreich ein Dokument das sogar das FÜHREN von Jagdlangwaffen gestattet - plus EU-Feuerwaffenpass berechtigt). Aber das zu überprüfen kann doch (nicht einmal) das Deutsche Waffenrecht von Ihnen verlangen.
LM: In Deutschland muß der Überlassende nur die Erwerbsberechtigung prüfen, sonst nichts! Übrigens: Herren aus dem Erzgebirge akzeptierten damals bei meinem Einkauf im Juni letzten Jahres als Erwerbsberechtigung die Österreichische Jagdkarte (als gültiges Waffendokument) und meinen Reisepaß (als Identifikationsdokument). Im Nachhinein betrachtet wäre es für mich aber fast besser gewesen, dort keine Munition erwerben zu dürfen, da hätte ich mich nämlich nur kurz dort geärgert aber nicht über Wochen und Monate hin beim Schießen mit der erworbenen "Streumunition". Apropos: Ich fand auf der Seite dieses Herstellers eine interessante Modifikation Ihres alten KJG, Bild siehe Beilage.
Es handelt sich dabei offenbar um ein durch „Stumpfnase“ und „Luftfangnut“ BC-minimiertes Geschoß von bescheidener Oberflächengüte. Bitte verzeihen Sie meinen Sarkasmus, aber ich verstehe den Sinn solcher „Optimierungen“ wirklich nicht.
LM: Ich auch nicht. Schön Grüße, Martin Weiss, Dienstag, 3. Mai 2011 23:58
Betreff: AW: Lutz Möller GmbH, 1. Rundbrief
Lieber Herr Möller,
was ist denn nun der Unterschied zwischen Ihren Patronen und denen von Sax. Ich dachte, da stecken auch sie dahinter.
LM: Nein. Mit Sax habe ich nichts zu tun. Lies Nachahmungen!
In Wien kann ich Ihnen die Fa. Springer sehr ans Herz legen.
LM: Ich denke mal darüber nach.
MfG, Ing. Nikolaus Draskovich, Donnerstag, 7. Juli 2011 18:26
Hallo Hr Lutz Möller. Ich führe Gewehre mit den Kalibern 6,5x55 (Voere) und 300 Weatherby Mag. (Sauer), und würde gern Ihre Munition mit dem KJG einsetzen. Daher habe ich folgende Fragen: Wo kann ich eine derartige Munition mit Ihren Geschoßen in Österreich beziehen ? Gibt es für die benötigten Kaliber unterschiedliche Geschoßgewichte, bzw. unterschiedliche Ladungen ? Vielen Dank für Ihre Antwort, Weidmannsheil, Werner Danzinger, Mittwoch, 20. Juli 2011 14:57
Tag Herr Danziger, derzeit verhandele ich mit einem bekannten Händler in Wien über die Möglichkeit unser Munition in Österreich anzubieten. Wir sind damit noch nicht durch und das alles erfordert, insbesonder die Ausfuhr aus Deutschland und die Einfuhr in Österreich noch Mühen und Zeit. Bitte bachtenSie die Neuigkeiten. Grundsätzlich liefert die Lutz Möller GmbH KJG Munition, oder MJG Munition nur in der eine, geprüften, zugelassenen Ausführung.
Waidmannsheil ins Schön Österreich, Lutz Möller
Sehr geehrter Herr Möller! Die Verfügbarkeit Ihrer Produkte (Munition) in Österreich ist derzeit leider (noch) nicht gegeben. Ich hoffe die Verhandlungen mit S. machen die hierfür nötigen Fortschritte. Ich habe mich in der Sache Einfuhr von Munition nach Österreich einmal selbst schlau gemacht. Auslöser hierfür ist ein kryptischer Passus in meinem Waffenpaß. Dort steht, der Inhaber ist berechtigt Waffen (Munition) einzuführen. Weil das so geschrieben steht, daß ein gewöhnlich Sterblicher, so wie ich, nicht wirklich schlau daraus wird, habe ich meine Bezirkshauptmannschaft (entspricht, so glaube, ich Eurem Kreisamt) angerufen und um Auskunft gebeten. Dort erteilte man mir die Auskunft, diese Textstelle treffe für mein Vorhaben (Munition zu importieren) nicht zu und das sei nicht zulässig.
Aber es gibt sehr wohl die Möglichkeit als private Person Munition aus dem EU-Raum zu importieren. Grundlage dafür sind im Wesentlichen zwei Dinge:
Eine Ausnahmegenehmigung der importierenden Person (wird von der Bezirkshauptmannschaft erteilt) Eine Exportgenehmigung der versendenden Partei (Lutz Möller) für Privatpersonen – keinesfalls darf hier eine Exportgenehmigung für Waffenhändler verwendet werden – das würde die empfangende Person (mich) in rechtliche Schwierigkeiten bringen.
Eine Ausnahmegenehmigung der importierenden Person (wird von der Bezirkshauptmannschaft erteilt)
Eine Exportgenehmigung der versendenden Partei (Lutz Möller) für Privatpersonen – keinesfalls darf hier eine Exportgenehmigung für Waffenhändler verwendet werden – das würde die empfangende Person (mich) in rechtliche Schwierigkeiten bringen.
All diese Dinge passieren, so die eingeholte Rechtsauskunft, auf geltendem EU-Recht. Ich bin nicht unbedingt darauf versessen selbst Munition zu importieren und wenn dann nur für den Eigengebrauch. Sollten jedoch die Verhandlungen mit S. oder anderen potentiellen Händlern scheitern, so sehe ich in der oben aufgelisteten Methode eine wählbare Vorgangsweise. Weidmannsheil, Leopold Kainzbauer, Dienstag, 20. September 2011 11:07
Wir haben die Ausfuhrgenehmigung für Waffenhändler in Österreich und können daher an jeden Händler ohne weiteres Munition versenden. Der ein befreundeten Händler hat, der die Munition annimmt und durchreicht, ist also im Vorteil. Da ich noch nicht weiter bin liegt an mir, weil ich die kaufmännischen Dinge noch nicht hinrechend vorbereitet habe. Das soll bald geschehen.
Waidmannheil, Lutz Möller Dienstag, den 20. September 2011
Hallo Herr Möller Ich wünsche Ihnen alles Beste für 2012. Ich war gerade wieder mal auf Ihren Seiten - hier Österreich . Zu Kenntnis, – das Einführen von Munition nach Österreich ist ganz einfach – auch für Privatpersonen – habe ich auch schon mit Lieferung über die Spedition gemacht. Für Langwaffenmuniton frei ab 18 Jahren (sofern kein Waffenverbot) – für Kurzwaffenmunition muß ich WBK oder Waffenpaß haben. Sonst wäre der Besitz illegal. Formular ausfüllen (ausreichende Mengen) – zur BH gehen – Stempel holen und Vergebührung zahlen – glaube es waren um die 45€. PS: Hätten Sie vielleicht Lust ein professionelles Jagdportal entstehen zu lassen – natürlich mit Eigennutzen für MJG?
LM: Das habe ich hier doch schon!
Das mit der Buchhaltung habe ich auch gerade hinter mir. Gruß aus Österreich und Vorarlberger Jägerschaft, Stephan Hohn, Mittwoch, 4. Januar 2012 11:54
Sehre geehrter Herr Glauser Besten Dank für Ihre Anfrage zur Verwendung des Feuerschluckers (/Feuerschlucker/FS7.html) auf der Jagd in der Schweiz. • Mit der Revision der Jagdverordnung vom 15. Juli 2012 (SR 922.01) hat der Bundesrat den Artikel zu den für die Jagd verbotenen Hilfsmitteln neu geregelt (Art. 2 JSV). Dabei wurden die verwendeten Begriffe wo möglich mit dem Waffengesetz (SR 514.54) harmonisiert, um genau Fragen wie diese aus Bundessicht sachlich einheitlich beantworten zu können. Gemäß der Jagdverordnung gelten somit solche Geräte als Schalldämpfer, wie sie nach dem Waffengesetz definiert (Art. 4 Abs. 2 Bst. a WG) und verboten (Art. 5 Abs. 1 Bst. g WG) sind. Somit ist der nach dem Waffengesetz als schalldämpfend geltende Feuerschlucker auch nach der Jagdverordnung für die Ausübung der Jagd verboten. • Gemäß der Jagdverordnung ist die Verwendung von Schalldämpfern für die Jagd verboten (Art. 2 Abs. 1 Bst. i Pt. 4 JSV). Dies bedeutet, daß zusätzlich zum Verbot der Verwendung kommerziell vertriebener Schalldämpfer das Verbot auch für vom Jäger selbst gebastelte schalldämpfende Einrichtungen gilt. Und weiter gilt, daß die Kantone bereits das Mitführen solcher Geräte im für die Jagd offenen Jagdgebiet als „Verwendung für die Jagd“ ahnden können, da ein Schalldämpfer zu keinem anderen Zweck verwendet werden kann als zur Schalldämpfung eines Mündungsknalles. Dies gilt analog z.B. für das Mitführen von Nachtsichtzielgeräten. • Ausnahmen zur Verwendung von Schalldämpfern können die Kantone speziell ausgebildeten Angehörigen der Jagdpolizei oder Jägern unter genau bestimmten Bedingungen bewilligen, (Art. 3 Abs. 1 JSV). Ein Beispiel für einen solchen Grund wäre die Verhütung von Wildschaden an Orten, wo grundsätzlich Ruhe geboten ist, z.B. zur Nachtzeit in einem Wohnquartier oder auf einem Friedhof. Eine solche Bewilligung wird nur ad personam ausgestellt und der Kanton führt eine Liste der Berechtigten (Art. 3 Abs. 2 JSV). Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben und grüsse Sie freundlich Martin Baumann, Donnerstag, 14. Februar 2013 09:45 Bereichsleiter Jagd und Wildtiermanagement Sektion Jagd, Fischerei und Waldbiodiversität Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Arten, Ökosysteme, Landschaften WorblentalStraße 68, 3063 Ittigen Postadresse: CH-3003 Bern Tel: +41 31 324 78 33 martin.baumann@bafu.admin.ch | www.bafu.admin.ch
Vielen Dank Lutz! Da wie gesagt ein Feuerschlucker bei uns nicht vorgesehen ist, müßte er theoretisch einer Mündungsbremse gleichgestellt werden, da er mit einem Schalldämpfer nicht wirklich viel zu tun hat. Ich werde mich aber genauer darüber informieren (und Dir dann berichten) ob der Feuerschlucker, der eigentlich Rückstoß und Mündungsfeuer minimiert, den Schusßnall hingegen aber nur für das Gehör des abfeuernden Schützen (bei hochwildtauglichen Kalibern – Mündungsknall - und Geschossen mit hoher V0 – Geschoßknall - ist eine vollständige Dämpfung des Schußlärmes sowieso nicht möglich) etwas mindert, legal ist oder ob es Bedenken darüber gibt.
Letztes Jahr hat nämlich eine Behörde ein Gutachten über Mündungsbremsen erstellt. Auch Mündungsbremsen waren immer ein heikles Thema in Italien, da in den meisten Fällen dafür ein Gewinde in den Lauf geschnitten wird, und eben dieser Umstand ist bei uns gesetzlich nicht ganz einwandfrei, da es laut einigen Behördenvertreter ein sogenannter „wesentlicher Umbau“ einer Waffe ist. In dem Gutachten wurde dann auch bestätigt, daß Mündungsbremsen legal sind, da sie die Wirkung der Waffe damit nicht erhöhen, sondern eben nur den Rückstoß mindern. Wenn nämlich durch einen nachträglichen Waffenumbau die Wirkung einer Waffe erhöht wird, oder wenn man dadurch die Waffe leichter verstecken kann (z.B. Laufkürzung), dann ist dieser Umbau wie gesagt gesetzeswidrig (sogenannte „alterazione d’arma“). Ich persönlich habe seit gut 2 Jahren auf dem linken Ohr massiven Tinnitus (mehrere Tausend Schuß mit Kopfhörer = Null Probleme, dann einige wenige Schuss mit Mündungsbremse im Kaliber 7 mm RSAUM ohne Gehörschutz hat eben dies zur Folge…), weshalb der Gebrauch so eines Gerätes wirklich sinnvoll wäre.
LM: Rückstoßbremsen soll man nie - d.h. keinen einzigen Schuß - ohne Gehörschutz schießen. MfG Fabian F., Montag, 15. April 2013 08:47
Ich habe inzwischen ein Schreiben an das nationale Beschußamt in Gardone Valtrompia (Brescia) gemailt, mal sehen wie die antworten werden. Du kannst sehr wohl das Urteil des Verwaltungsgerichtes der Lombardei verlinken. Darin ist auch genau beschrieben (immer auf Italienisch) wieso ein Gutachten über Mündungsbremsen erstellt worden ist.
LM: Warum? Ist doch eine Schön Sprache! Ich werde Dir umgehend berichten, wenn es Neuigkeiten gibt! MfG Fabian, Montag, 15. April 2013 11:52
Hallo Hr. Möller,
einige unserer Berufsjäger (Vorarlberg - Österreich) haben eine Erlaubnis zum Schalldämpferbesitz für den RotwildAbschuß bekommen.
LM: Gut!
Wie lange beträgt die Lieferzeit und was benötigen Sie für den Export nach Österreich.
Vielen Dank für ihre Bemühungen, Weidmannsheil, M. Binderberger, Freitag, 26. April 2013 13:49
Tag Herr Binderberger,
für östereichische Waffenhändler haben wir eine gültige, allgemeine Ausfuhrerlubnis.
Stocker 250 liefern wir in hinreichender Menge unverzüglich ab Lager. Export nach Österreich mit Empfängeranschrift Waffenhändler erfolgt sofort nach Bezahlung. Das heißt, der Erwerbswillige kauft online im Laden, gibt als abweichende Lieferanschrift aber seinen Waffenhändler an - der vorher sein Einverständnis erklärt haben sollte - und holt den dann dort ab.
Mit freundlichen Grüßen, Lutz Möller
betreff: Österreicher Jagdschein zu haben ist besser als zu brachten
Herr Möller,
lach und wie recht sie haben. Ich gehe da auf die sichere Seite, denn mir ist das zu wichtig. Aber jeder kann machen wie er will. Bei mir paßt halt da nichts zwischen. Ich kenne als BGM die Pappenheimer. Denn wenn's hart auf hart kommt, ducken sich alle weg. Aber ich hab alles, kann den Ösischein nur empfehlen wenn Sie öfters drinnen sind. Kostet 170 €
LM: für wie lange?
Kann gleich mitgenommen werden. Sie brauchen zwei Bilder und Ihren deutschen Jagdschein. Das war's. Grüße und Waidmannsheil, Sepp Hartl, Mittwoch, 29. November 2017 10:56
Jagdschein Österreich bzw. Jagd in Österreich Zu Jagdschein Österreich siehe http://www.ljv.at/jagd_system.htm
Weidmannsheil! Hannes Poisinger, Mittwoch, 29. November 2017 19:22