(un)wesentliche Dämpfung des Mündungsknalles

Abwägungsgebot für Mündungsknalldämpfung

im deutschen Waffenrecht

Abgrenzung Feuerschlucker gegen Schalldämpfer

Süße kleine Merkel KR1 mit FS7 für den FS7-Feldversuch

Knall? Ja, so daß jeder den Schuß hört!

Gesundheitsschädlich Lautstärke? Nein, ist für weite Vernehmbarkeit gar nicht erforderlich!

Das Abwägungsgebot für Mündungsknalldämpfung im deutschen Waffenrecht

In der Kaiserzeit waren Waffen im Deutschen Reich so gut wir gar nicht von Gesetzen erfaßt.

Das Reichsgesetz über Schußwaffen und Munition in der Weimarer Republik vom 12. April 1928 (RGBl 1 143) änderte das.

Im Dritten Reich folgte am 18. März 1938 das neugefaßte Reichswaffengesetz (RGBL 1 265).  Sein § 25 verbot Wildererwaffen, Schußspazierstöcke, Schalldämpfer und Hohlspitzgeschosse im Kal. .22.

Bundeskanzler Willy Brandt zeichnete  in Bonn am 7. Oktober 1971 „An den Herrn Präsidenten des Deutschen Bundestages“ in dem Entwurf mit Begründung zu einem Waffengesetz, veröffentlicht in BT Drucks. VI/ 2678 S. 25, in I74 (IV/2) - 641 03- Wa 3/71 das

Abwägungsgebot

„Die Gleichstellung der Schalldämpfer mit Schußwaffen ist erforderlich, um einerseits den Erfordernissen der Lärmbekämpfung Rechnung tragen zu können, ohne andererseits Sicherheitsinteressen zu gefährden , die bisher durch ein Verbot der Schalldämpfer nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 Reichswaffengesetz berücksichtigt worden waren.“

Bundeswaffengesetz 1972

§ 1 Wesentliche von Schußwaffen und Schalldämpfern stehen den Schußwaffen gleich. [...]

[...]
§ 3 Wesentliche Teile von, Schußwaffen Schalldämpfern
(4) Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der Dämpfung des Schußknalles dienen und für Schußwaffen bestimmt sind.

Begründung zu dem Waffengesetz 1972

Die Begründung zu dem Waffengesetz 1972 (s. Anlage 3) führte am 7. Oktober 1971, veröffentlicht in BT Drucks. VI/ 2678 S. 25, in I74 (IV/2) - 641 03- Wa 3/71 aus,

Zu § 3
In Absatz 1 wird die schon im bisherigen Recht enthaltene Gleichstellung der wesentlichen Teile beibehalten. [...]

Die Gleichstellung der Schalldämpfer (Definition in Absatz 4) mit Schußwaffen ist erforderlich, um einerseits den Erfordernissen der Lärmbekämpfung Rechnung tragen zu können, ohne andererseits Sicherheitsinteressen zu gefährden, die bisher durch ein Verbot der Schalldämpfern nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 RWG berücksichtigt worden waren.

[...]

Das Abwägungsgebot für Schalldämpfer von 1972 im zweiten Absatz der Begründung zum Waffengesetz im Original:

Begründung zu dem Waffengesetz 1972, 7. Oktober 1971, veröffentlicht in BT Drucks. VI/ 2678 S. 25, in I74 (IV/2) - 641 03- Wa 3/71

Nach der Besatzerpause mit Fremdrecht galt vor 1972 galt das RWG mit seinem Schalldämpferverbot in Deutschland in in Teilen fort. Erst 1972 wurde das RWG ganz durch das BWaffG (ohne Schalldämpferverbot) ersetzt. Am 19. September 1972 wurde ein erneuertes Bundeswaffengesetz im BGBL 1 1797 verkündet. Ziel war ein bundeseinheitliches Waffenrecht. Vorbei war damit das bisherige Schalldämpferverbot nach § 25 Reichwaffengesetz. Das war die entscheidende Wendung zur Vernunft in einem Abwägungsgebot. Erst die Abwägung trugt den tatsächlichen gegensätzlichen Notwendigkeiten sinnvoll Rechnung und glich sie aus, allerdings für die folgenden drei Jahrzehnte in einer schwer anwendbaren Ausgestaltung mit Bedürfnis- und WBK-Vorbehalt.

Frei, das heißt ohne Bedürfnis oder WBK-Eintrag, läßt sich das vernünftig ausgleichende 1972er Abwägungsgebot „um einerseits den Erfordernissen der Lärmbekämpfung Rechnung tragen zu können, ohne andererseits Sicherheitsinteressen zu gefährden“ erst seit dem heute gültigen WaffG von 2002, mitsamt seinen seitdem bis heute erfolgten Änderungen, umsetzen. Dazu betrachten wir die heute im Jahre 2011 gültige Begriffsbestimmung:

§ Anlage 1 WaffG - Begriffsbestimmungen Waffengesetz

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)

Abschnitt 1: Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen

Unterabschnitt 1: Schußwaffen

1.3.4
[. . .] Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schußwaffen bestimmt sind; [. . .]

Dann beachten wir weiter Steindorf/Heinrich/Papsthard Waffenrecht 9. Aufl. S. 46 Rd.Nr. 19b (der Teil von Heinrich)

[. . .] Von der Gleichstellungsklausel ebenfalls erfaßt sind Schalldämpfer (vgl. BT-Drucks.VI/ 2678 S. 25). Hierunter versteht man Vorrichtungen, die der „wesentlichen“ (insoweit neu) Dämpfung des Mündungsknalles (d. h. nicht: des Schußknalles) dienen und für Schußwaffen bestimmt sind (vgl. Anl. 1 A 1 U 1 Nr. 1.3.6; zur Schwierigkeit der Bestimmung des Begriffes der „Wesentlichkeit“ vgl. Hinze/Runkel Rdn. 70 ff. Nicht hierunter fallen demnach bloße Schalltrichter oder Blechröhren nach dem Muster eines KFZ-Schalldämpfers sowie „Kompensatoren“, Mündungsfeuerbremsen und Schallschluckeinrichtungen auf Schießständen. Ob ein Schalldämpfer vorliegt, kann häufig nur unter Heranziehung eines Sachverständigen beurteilt werden; die bloße Bezeichnung als „Schalldämpfer“ reicht hierfür nicht aus, da diese über die geforderte Wirkung nichts aussagt. (vg. Bruckner DWJ 2003, Hest 6, S. 58: „Schallgedämpft“. [. . .]

Heinrich bezieht sich oben mit der Nummerierung „Anl. 1 A 1 U 1 Nr. 1.3.6“ anscheinenden auf die BT Drucksache 14/8886 in der die Begriffsfestlegung tatsächlich unter 1.3.6 zu finden war, während die textlich gleich Stelle heute unter 1.3.4. steht.

Dreißig Jahre vergingen von 1972 bis 2002, um aus der, dem alten, vernünftigen 1972er Abwägungebot „um einerseits den Erfordernissen der Lärmbekämpfung Rechnung tragen zu können, ohne andererseits Sicherheitsinteressen zu gefährden“ widersprechenden, einseitigen

1972 Schalldämpferbegriffsbestimmung:

„Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der Dämpfung des Schußknalles dienen und für Schußwaffen bestimmt sind.“

die heutige das Abwägungsgebot ausgleichend erfüllende 

2002 Schalldämpferbegriffsbestimmung (siehe auch Bt. Drucks 14/7758 vom 7. 12. 2001, S. 28 Anlage 1 (zu §1 Abs. 4) A1 U1 1.3.6.:

„Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schußwaffen bestimmt sind;“

werden zu lassen.  Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (BT Drucksache 11/1556 vom 18. Dezember 1987) fordert in 1.3.6 bereits die „Wesentlichkeit“

Heinrich: „Nach eingehender Beratung im (4.) InnenAusschuß (vgl. d. Ausschußber. - BT Drucks. 7/4407) nahm der Bundestag den abgeänderten Regierungsentwurf in seiner 208. Sitzung vom 10.12.1975 an. Nachdem auch der Bundesrat  dem Gesetzesentwurf seine Zustimmung erteilt hatte, wurde das Ges. zur Änderung des WaffG unter dem Datum vom 4.3.1976 im BGBL. (I 417) verkündet. “

Gleich lautet 1.3.6 in BT Drucksache 14/775 vom 7. 12. 2001 (Gesetzentwurf der Bundesregierung WaffRNeu RegG). Gesetz veröffnticht im BGBL I 3970 Bundesgesetzblatt Jahrgang Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 16. Okober 2002.

Die Nummerierungsänderung von 1.3.6 auf 1.3.4 erfogte im Jahre 2008 durch das Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. 3. 2008 (BGBL. I 426). Dort finden wir auf 433 unter ddd)

Die 2008 vorgenommen Nummerierungsänderung lies den alten seit 1975 verwendete Wortlaut „Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schußwaffen bestimmt sind;“, der das 1972er Abwägungsgebot handhabbar umsetzte, unverändert fortgelten. Im heutigen WaffG findet er sich im Jahre 2011 ohne jede Änderung in Worlaut oder Bedeutung unter derselben Nummer als derselbe Text. Heinrich verweist in Steindorf/Heinrich/Papsthard Waffenrecht 9. Aufl. S. 46 Rd.Nr. 19b lediglich falsch auf die bisherige, seit 2008 nicht mehr zutreffende Anlage 1 (zu §1 Abs. 4) A1 U1 1.3.6 , die in 1.3.4 aufgegangen ist. Sachlich ändet sich dadurch nichts.

Es kommt, wie 1972 vom Gesetzgeber ursprünglich gewollt, auf die Wesentlichkeit an „um einerseits den Erfordernissen der Lärmbekämpfung Rechnung tragen zu können, ohne andererseits Sicherheitsinteressen zu gefährden“. Das heißt auf deutsch gesagt, wir Schießenden sollen den Stand der Technik nutzen, um den Erfordernissen der Lämbekämpfung Rechnung zu tragen, aber wenn wir das frei ohne Bedrürfnis und WBK-Eintragerfordernis wollen, unser Schußwaffen weithin vernehmbar sein, damit niemand heimlich schießen kann. Der leise, oder gar lautlose Unterschlallschuß steht weiterhin unter dem Vorbehalt des Bedürfnisses mit WBK-Pflicht. Solange unsere Hochwildbüchsen (nach § 19 BJagdG mit Kaliber ab 6,5 mm und E100 ab 2.000 Joule), gleich welche knallbeeinflussende Zusatzausrüstung benutzt wird, laut knallen, verwenden wir keine Schalldämpfer. Schalldämpfer wird ein Vorrichtung erst, wenn sie den Mündungsknall so wesentlich dämpft, daß Sicherheitsinteressen gefährdet werden, nämlich der entfernte Beobachter den Schuß nicht mehr hinreichend wahrnehmen kann.

Der Sinn des 1971er Abwägungsgebotes, oder gar dessen bloße Existenz an sich, ist nicht überall bekannt, wird nicht von allen verstanden, zeigt der Entwurf KM5 681 033/17,  Stand 10. Februar 2011, Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, Allgemeine Vewaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV). Mit KM5 des BMI gekennzeichnet meint dessen Verfasser dort auf Seite 26:

und auf Seite 174

Der erste Ausschnitt aus dem Bundesregierungsentwurf zu einer allg. WaffVwV 8.1.6 ist nicht zu beanstanden, da im Gatter mit Unterschallmunition (die keine hochwildtaugliche Munition im Sinne des § 19 BJagdG sein muß oder tatsächlich wäre) in der Nähe lautlos geschossen wird.

Aber die Ausführung des Entwurfes im 4. Absatz zu Anl. 1 A1 UA1 1.3.4 ist veraltet. Sie paßt nicht zum geltenden Recht, weil der aus vorgenannten Rechtsquellen erkennbare Wille des Gesetzgebers mit dem Abwägungsgebot zur wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalles nicht hinreichend berücksichtigt wurde, es sein denn, die im Abwägungsgebot geforderte „Wesentlichkeit“ der Mündungsknalldämpfung „um einerseits den Erfordernissen der Lärmbekämpfung Rechnung tragen zu können, ohne andererseits Sicherheitsinteressen zu gefährden“ wäre in der ausgführten „Deutlichkeit“ enthalten. Das aber kann bezweifelt werden:

Der Entwurf meint „Schießversuche“ mit oder ohne der gewissen schallbeinflussenden Vorrichtung an derselben Waffe mit derselben Munition stellten „bereits sensitiv deutlich hörbare Schallminderungen“ die „wesentliche Dämpfung des Mündunsgknalles“ fest, die über die waffenrechtliche Eigenschaft als Schalldämpfer oder nicht entscheidet. Der Entwurf berücksichtigt das Abwägungsgebot von 1972 in keiner Weise. Damit kann der Entwurf nicht geeignet sein der Verwaltung den Vollzug des Waffenrechtes zu erleichtern. Danach getroffen Entscheideungen wären rechtsfehlerhaft, müßten im Streitfall von den Gerichten kassiert werden.

Eine rechtstreue, hilfreiche, vernünftige Verwaltungsvorschrift sollten denVollzug erleichtern, aber nicht verleiten. Erforderlich ist den Gesetzestext

„Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schußwaffen bestimmt sind;“

und die zugehörige Begründung

„um einerseits den Erfordernissen der Lärmbekämpfung Rechnung tragen zu können, ohne andererseits Sicherheitsinteressen zu gefährden“

für jederman verständlich breiter zu fassen, aber ohne deren Sinn zu entstellen, ihn zu entstellen oder gar zu ändern, wie der obige Entwurf das tut, indem er die über die „Wesentlichkeit“ entscheidende Mündungsknalldämpfung vom Gesetz abweichend absolut, statt wie begründet verhältnisßmaßig beschreibt, denn „deutlich“ allein langt nicht hin, das Gesetzt samt Begründung zu erfüllen. Die „Wesentlichkeit“ muß genauer wiedergegeben und sollte erläutert werden. Der Sinn des Abwägungsgebotes ist doch gerade zwischen erwünschter unwesentlicher Mündungsknalldämpfung, deren Vorliegen von der Anwendung des WaffG befreit, und wesentlicher Mündungsknalldämpfung, deren Vorhandensein die Anwednung des Gesetzes erzwingt, unterschieden zu können. Eben diesen Unterschied sollte eine Verwaltungsvorschift herausrbeiten, satt ihn zu verwischen. Ohne die Unterscheidung kann nicht einerseits unter (gegenüber dem RWG) erleichterten Bedingungen den Erfordernissen der Lämbekämpfung Rechnung getragen werden, aber andererseits bei wesentlicher Mündungsknalldämpfung die Überwachungs- und Kontrollfunktion des Gesetzen erzwundegen werden, die inzwischen in Schönr Deutlichkeit im § 1 WaffG steht:

„Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.“

Sofern eine Waffe oder Munition im Sinne des Getzes vorliegen, greifen die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die sich im heutigen WaffG darin äußern, daß mit einigen Instrumenten (Pflichten, Behörden, Dokumenten) ein „überwachter Kreislauf der Zuverlässigkeit“ geschaffen wurde, der sicher stellen soll, daß nur zuverlässige, persönlich geeignete Menschen mit Waffen umgehen und daß der Umgang den Überwachungsbehörden zu melden ist, die ggf. mittels Nachschaurechten, prüfen dürfen, ob die Meldungen den Tatschen entsprechen, bzw. die Tatsachen den Pflichten entsprechen.

Sofern aber keine Waffe oder Munition voliegt, sind die betroffen Gegenstände waffenrechtlich frei.

Im Zweifel können Betroffen das BKA anrufen, um eine Einstufung fraglicher, zweifelhafter Gegenstände zu erhalten. Genau darum geht es hier!

Das Abwägungsgebot zur Wesentlichkeit der Mündungknalldämpfung befreit Mündungsgeräte, die den Mündungsknall nur unwesentlich dämpfen (oder sogar verstärken) von der Anwendung des Waffenrechts, während jene Geräte, die das wesentlich tun, sich nur im überwachten und strafbewehrten Kreislauf der Zuverlässigkeit bewegen dürfen. Das ist sinnvoll, um einerseits die für den Schießenden nicht nur lästige, sondern teils gesundheitsschädliche und ggf. nach berufgenossenschaftlichen oder anderen Rechtsquellen unzulässige Lärmeinwirkung oder gar -schädigung ins Erträgliche zu mildern und weiterhin die Allgeminheit zu enlasten. Die EG Richtlinie 10/2003 schreibt ab 15. 2. 2006 zwingend vor den Krach von Lärmquellen über 142 Pa Schalldruck in 1 m² Umfang um die Schallquelle (entspricht bei einer Kugeloberfläche 0,282 m radialem Abstand) oder 137 dB Schallpegel technisch am Entstehungsort zu mindern. Jeder Förster muß danach zwingend mit entsprechenden Dämpfern nach dem Stand jeweiligen der Technik ausgerüstet sein und diese bei der Jagd benutzen, das alle hochwildtauchlichen Büchsen ohne Bewehrung lauter knallen. Gehörschütze genügen da nicht mehr.

Das Abwägungsgebot zur Wesentlichkeit der Mündungknalldämpfung zwingt Mündungsgeräte, die den Mündungsknall so wesentlich dämpfen daß der in  Folge kaum vernehmbare Schußknall die Sicherheitsinteressen (die nämlichen Belange der öffntlichen Sicherheit und Ordnung des § 1 WaffG) gefährdet, unter die Vorbehalte des WaffG zustellen und gemäß Bedürfnis zu regeln. Das Bedrüfnis zu einem lautlosen Schuß wird Wildgatterbetreiben mit größeren Herden regelmäßig zu vermuten sein, weil anders die Tier nicht in Menge geerntet werden können, da der laute Schußknall die Tier beunruhigt, daß die flüchten und nicht weiter gerntet werden kann.

Statt im Entwurf der alg. WaffVwV subjektive Schieß- und Hörversuche zu fordern, wäre gewiß möglich und wohl auch sinnvoll, die objektiv meßbaren Grenzen der EG Richtlinie 10/2003 als Trennung zwischen unwesentlichem und wesentlichem Schußknall anzunehmen, zumal sich damit die Richtlinie schlank umsetzen ließe, auch ohne weitere (Jagd- oder andere Gesetze deswegen umständlich anpassen zu müssen. Der im Gesetz früher, aber heute nicht mehr verwendete Begriff „Schußknall“ taucht hier dennoch auf, weil der weit entfernte Beobachter („weit“ heißt hier weiter als die Schußentfernung), der ja den Schuß  mit einem waffenrechtlich „freien“, den Mündungsknall beinflussenden, Mündungsgerät vernehmen, über dem Hintergrundgeräusch (welchem?) bis zu einer sehr (wie?) weiten Entfernung d.h. hören soll, bei Kugelbüchsen ja immer beides hört. Schreckschußpistolen, die keinGeschoß verschießen, sind hier ja nicht gemeint.  Der Büchsenschuß der Jäger auf Hochwild erfordert immer ein Kugel, deren Überschallflug auch immer knallt. Der entfernte Beobachter hört immer Mündungsknall und Geschoßknall zusammen als Schußknall.

Mir berichtete

Jean Marc Wunderli
Dipl. Kult.-Ing. ETH, Umweltingenieur
EMPA Duebendorf
Abteilung Akustik / Lärmbekämpfung
Ueberlandstr. 129
CH-8600 Duebendorf T: +41 1 823 47 48 F: +41 1 823 47 93 Email: jean-marc.wunderli@empa.ch

vor eingen Jahren über die Erfahrungen in der Schweiz mit Mündungsknalldämpfern auf 300 m Schießständen, der vernommene Knall würde mit den verwendeten Geräten in der Nähe 21dB(A) Pegel, aber in der Ferne eher nur um 10 dB(A.) gemindert, weil das Geschoß ja unverändert knalle. Dessen Überschallknall im Fluge kann von jedweden Mündungsgeräten auch nicht beinflußt werden. Eine Schallpegelminderung von 10 dB emfinden wir psychakkustisch als halbierte Lautstärke. Nun knallen verschiedene Büchsen in verschiedene Richtungen sowieso unterschiedlich laut. Der Emissionsbereich überschreitet 10 dB Schallpegeländerung durchaus. Wenn aber die natürlichen Schwankungen des auf der Jagd üblichen Schießens weit mehr als ±10dB auseinderliegen, kann bei nur 10dB Pegeländerung in der Ferne wohl kaum noch eine wesentliche Mündungsknalldämpfung angenommen werden. Hier böte sich ein weiterer objektiv meßbarer, nachprüfbare Ansatz an, die wesentliche von der unwesentlichen Mündungsknalldämpfung zu scheiden.

Verwaltunsentscheidungen sind justiziabel. Aufgrund fehlerhafter Vewaltunsgvorschriften ergehende Verwaltungsentscheidungen sind unnötig und ärgerlich, halten jedenfalls einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Daher sollte jede zumutbare vernünftige Anstrengung unternommen werden, die allg. WaffVwV, auch im Hinblicka auf europäisches Recht, insbesondere die hier einschlägige EG Richtlinie 10/2003,  rechtstreu zuverfassen. Sich an EU-Richtlinen zu halten ist, auch ohne deren Umsetzung eines Mitgliedes (hier Bundesrepublik Deutschland), nie verkehrt.  Insofern sind nationalen Alleingängen oder Mißachtungen durchaus Grenzen einklagbare gesetzt.

Der FS7 schluckt, Feuer und Rückstoß, ohne deshalb am Schützenohr lauter zu knallen, wie Rückstoßbremsen das tun. Mit ihm schießen Jäger in freier Natur entspannt ohne Gehörschutz und ohne Gehörschaden! Aber deshalb ist der noch lange kein Schalldämpfer im Sinne des Waffengesetzes mit „wesentlicher“ Dämpfung. Seine unwesentliche Dämpfung  langt bereits den gesundheitsschädlichen Schalldruckbereich zu verlassen, so daß Jäger ohne Schußangst oder Mucken Ihre Geschosse treffsicher und waidgerecht ins Ziel bringen (beachte Zielwahl).

Waidmannsheil, Lutz Möller Ostermontag 2011

Schalldämpfer  Urteil VG Minden 8 K 2217/10

Sehr geehrter Herr Möller,

Ihren Netzplatz finde ich sehr informativ, besonders die Ausführungen zu Schalldämpfern. Im Anhang finden Sie ein aktuelles Urteil des VG Minden sowie einen aktuellen Aufsatz von Stefan Braun zum Bedürfnis für Schalldämpfer. Ich denke, dies dürfte Sie interessieren.

Mit freundlichen Grüßen, Alexander Rott |

Feuerschlucker und Schalldämpfung

Hallo Lutz,

genieße den Urlaub. Ich bewundere Deine Familie, die Dir sogar in dieser wichtigen Zeit Raum für Deine anderen Belange und die Pflege von Netzplatz und Kundschaft lässt.

Mit großer Anteilnahme verfolge ich die Erörterung um Feuerschlucker und Schalldämpfung - wesentlich oder unwesentlich. Da ich selbst regelmäßig in der Industrie mit behördlichen Forderungen der Umsetzung neuer Rechtslagen befaßt (um nicht zu sagen ausgesetzt) werde, gehen mir einige Aspekte durch den Kopf, die ich doch einmal zusammenfassen möchte. Vielleicht hilft es Dir bei der Umsetzung Deiner und unserer Belange als Jäger mit Ohren. Ich zitiere bewußt keine Gesetzestexte, das können Anwälte besser, sondern fasse lediglich zusammen.

Besonders bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang die Frage des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, die auch im Mindener Urteil angesprochen, m.E. aber nicht umfassend genug gewürdigt worden ist.

In diesem Zusammenhang gilt allgemein der Grundsatz,

Maßnahmen am Entstehungsort haben Vorrang vor persönlichen Schutzmaßnahmen.

Dies gilt unabhängig von der Gefahrenquelle. D.h. z.B. störende oder die Gesundheit ggf. gefährdende Schallquellen müssen vorrangig beseitigt, oder in der Schallemission gemindert werden, selbst wenn es persönliche Schutzausrüstung, die vor Schaden zu schützen geeignet ist, gibt. Der Gesetzgeber, wie auch die Kontollbehörden gehen dabei davon aus, sekundärer Schutz kann nicht gleichwertig kann. Gehörschutz als Beispiel kann verrutschen, vergessen werden, bewußt nicht getragen werden, oder auch für Personen in unmittelbarer Nähe nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Es bleibt also ohne Schallminderungsmaßnahmen am Ort der Entstehung ein Wagnis, das zu vermeiden auch geboten ist.

Die Verpflichtung richtet sich jeweils gegen den Arbeitgeber, der das Betriebsmittel zur Verfügung stellt, betreibt. Ich darf, selbst wenn ich Gehörschutz zur Verfügung stelle, falls möglich ist Schall an der Quelle zu mindern, z. B. dauerhaft keine zu lauten Maschinen betreiben. Im Zuge der Frage der Verhältnismäßigkeit wird mir allenfalls eine Übergangsfrist eingeräumt.

Übertragen wir diesen legislativen und executiven Ansatz einmal auf unsere Frage des Schutzes vor dem Schußknall (= Mündungsknall + Geschoßknall), dann ist die Erlaubnis keine Frage der Beantragung durch den gefährdeten Personenkreis, sondern Verpflichtung des Arbeitgebers und gebotener Auflagen durch die überwachenden Behörden.

Für alle Forstämter bedeutet die geltenden Rechtslage zu Lärm und Arbeitsschutz folgerichtig anzuwenden, sie müssen sich selbsttätig bemühen, die Betriebsmittel ihrer Arbeitnehmer, so weit technisch mit vertretbarem Aufwand möglich, in der Schallemission zu reduzieren. Selbst für den nicht gewerblichen Freizeitjäger, der sich vorrangig nur selbst schädigt, könnte man aus der ebenfalls gegebenen Gefahr für Dritte eine Schall-Reduzierungsgebot herleiten; insbesondere aus Tierschutzgründen für seinen Hund!

Betreiben die Forstämter diese Bemühung ihre Schallemission zu mindern und werden dabei insbesondere die Reduzierung des schädlichen Mündungsknalles nicht tätig, dann verstoßen sie,  sobald eine Maßnahme zur Reduzierung der Emission an der Quelle möglich und am Markt verfügbar ist, m.E. eindeutig gegen geltendes Recht. Da Schalldämpfer, die den Mündungsknall wesentlich dämpfen,  schon lange bekannt und marktverfügbar sind, liegt m.E. bereits heute ein solcher Rechtsverstoß vor, gegen den sie sich nur schützen können, indem sie auf die besondere, die Beschaffung behindernde Rechtslage des Waffengesetzes und der behördlichen „Anti“-Haltung verweisen. Das wäre aber nur belegbar, wenn die Forstämter und Arbeitgeber von Berufsjägern zunächst einmal einen entsprechenden Antrag zum Erwerb gestellt hätten.

Wissenswert ist an dieser Stelle die rechtliche Bewertung des jeweiligen Schutzzieles. Emissionsschutz wie Waffenrecht heben beide auf den Schutz einzelner und der Bevölkerung ab. Die Wirkung des Emissionsschutzes ist dabei wesentlich eindeutiger und unmittelbare als die des Waffenrechtes.

Beispiel: Eine regelmäßig und bestimmungsgemäß auftretende zu Höhe Schallemission ist eine tatsächliche Gefahr mit unmittelaber, nachgewiesener Schädigungswirkung.

LM: Nachweis, siehe F. Pfander, Das Schalltrauma, Taschenbuch, Verlag: Bundesministerium der Verteidigung; Auflage: 2. Auflage (1. Januar 1994), ASIN: B0027NINPC, (auch für den HNO-Arzt zu empfehlen)

Bedürfnisse für Schalldämpfer gegen geltendes Recht abzuerkennen verhindert dagegen Straftaten weder unmittelbar, noch sicher. Andererseits wird mit der Behinderung schallmindernder Maßnahmen an hochwildtauglichen Schußwaffen allgemein der Schutz der Gesundheit behindert. Daher könnte ich mir sehr gut vorstellen, dem Emissionsschutz müßte an dieser Stelle ein deutlich höheres Gewicht beigemessen werden. Das gilt um so mehr, wenn nachzuweisen gelänge, das Schutzziel, das mit der Bedürfnisforderung der Schalldämpfung an Schußwaffen erreicht werden soll, auch bei Verwendung von schallmindernden Maßnahmen erhalten beleibt oder nur unwesentlich beeinflußt wird.

LM: Den Beweis erbrachten die Freifeldmessungen als Feldversuch bereits für den Feuerschlucker FS7, der allerdings kein Schalldämpfer ist (siehe auch Schalldämpferrecht), da der den Mündungskall nur unwesentlich dämpft, während Schalldämpfer nach Gesetzeslage den Mündungsknall wesentlich dämpfen, damit Sicherheitsbelange berühren.

Auf jeden Fall bleibt dieses Schutzziel m. E. erhalten, wenn der Schalldruck unserer hochwildtauglichen Jagdwaffen damit (nur) so weit gemindert wird, daß er mit anderer ungedämpfter Munition vergleichbar wird. Straftaten kann man schließlich auch mit 22iger Kleinkalibern, die nicht zu Jagd auf Hochwild zugelassen sind (nur auf Karnickel, Raubzeug usw.)  begehen. Dennoch werden diese Wafen nicht per se verboten, weil die zu leise seien.

Als Brücke für den Gesetzgeber / das BKA, bei den laufenden Untersuchungen / könnte man ggf. einen Mindestschalldruck festlegen, unter den nicht gedämpft werden darf, damit das gebotene Schutzziel des Waffenrechtes erreicht wird. Gelingt dies, dann sind alle Hürden für Deine Entwicklung und die jeweilige Gebrauchsmusterprüfung überwunden.

Viel Erfolg, Volker T., Sonntag, 10. Juli 2011 08:56

Auskünfte zum Mündungsknall

Sehr geehrter Herr Möller,

nach einigem Lesen bin ich für´s Erste zu folgendem Ergebnis gekommen: Ich bräuchte einfache Auskünfte zu folgenden Fragen:

  1. Wie stark mindert ein Schalldämpfer (oder Feuerschlucker) den beim Schützen ankommenden Knall bei hochwildtauglicher .308" Win. 11,6 g TUG Munition?

    LM: Der FS7 minderte im Versuch mit .308 Win. Munition auf dem Schießstand an dem der Waffe abgewandten Schützenohr den Schalldruckpegel dort um 16 dB. Schalldämpfer mindern den Mündungsknall dort je nach Hersteller und Ausführung um 20 - 40 dbB.

  2. Ist der dann noch ankommende Knall gesundheitsgefährdend?

    LM: Im Versuch mit .308" Win. Munition betrug der geminderte Schalldruckpegel an dem der Waffe abgewandten Schützenohr mit dem FS7 noch 138 dB, damit 1 dB über dem Grenzwert  der EU Richtlinie 10/2003, nämlich 137 dB, oder 142 Pa Schalldruck.

    Der ankommende Knall der .308" Win. Munition mit dem FS7 gefährdet (um 1 dB) gerade eben noch die Gesundheit.

    Der ankommede Knall der .308" Win. Munition mit einem Schalldämpfer zwischen 20 und 40 dB Mündungsknalldämpfung gefährdet die Gesundheit nicht mehr.

  3. Gefährdet der beim Schützen ankommende Knall ohne Dämpfung die Gesundheit?

    LM: Bei der betrachteten hochwildtauglichen .308 Win. Munition, ja. Bei anderen hochwildtauglichen Munitionen ebenfalls.

  4. Wie hoch ist der Knall wahrnehmbar mit / ohne Dämpfung bei einem 200 m entfernten Dritten (also Standnachbar bei der Drückjagd, Jagdaufseher bei der Wilderer„bekämpfung“)?

    LM: Im Versuch, siehe Freifeldmessungen für den BKA-Feldversuch in 330 m Entfernung betrug der gemessen Schalldruckpegel für den Mündungsknall, je nach leichter Luftbewegung bei .308 Win. Munition offen (ohne Mündungsgerät) 74,3 dB, mit Feuerschlucker FS7 73,4 dB und mit Roedale D7 Schalldämpfer 77,2 dB.

    An der Messung, die bei einem milden Lüftchen in 330 m Entfernung bereits eine lauteren Knall mit Schalldämpfer als ohne zeigte,  wird deutlich, wie viel stärker die Umwelteinflüsse das Hörerlebnis als ein Mündungsgerät beinflussen. Bei anderen hochwildtauglichen Munitionen, nämlich 8x57IS und 8x68S siehe Feldversuchergebnisse.

  5. Wie laut ist im Vergleich zu den vorstehenden Fragen eine (jagdlich zugelassene .22 lfB, eine .222 Remington?

    LM: Im Versuch, siehe Freifeldmessungen für den BKA-Feldversuch in 330 m Entfernung betrug der gemessen Schalldruckpegel,

    bei der nicht schalenwildltauglichen .22"lfB, die für die Baujagd und für die Raubzeugbekämpfung verwendet wird, konnte die Meßtechnik bei den Freifeldmessungen für den BKA-Feldversuch in 330 m Entfernung keinen Unterschied zur den Umgebungsgeräuschen mehr aufzeichen. Der Beobachter am Meßort meinte gelegentlich noch Schüsse davon gehört zu haben.

    LM: Die schalenwildtauglichen .222 Remington Munition (zulässig auf Reh, aber nicht hochwildtauglichen auf Sau oder Hirsch) offen zeigte im Versuch, siehe Freifeldmessungen für den BKA-Feldversuch in 330 m Entfernung 86,85 dB Schalldruck, also lauter als die hochwildtaugliche, größer .308 Win. Munition. Die Messung, die bei einem milden Lüftchen in 330 m Entfernung für die .222 Remington einen lauteren Knall als für die größer .308" Win. Munition zeigte,  verdeutlich wieder, wie viel stärker die Umwelteinflüsse das Hörerlebnis als die Munition beinflussen.

Der Vergleich mit der Hornet bringt m.E. nichts, weil diese nicht für Schalenwild, bzw. Hochwild zugelassen ist. Entweder man stellt sich auf den Standpunkt, Kugelmunition muß „laut genug“ sein. Dann müßten KK im Unterschallbereich verboten sein. Sie sind aber für die Jagd zugelassen, z.B. für Federwild, Kaninchen, kleines Raubwild.

Oder man stellt nur auf den Vergleich mit Schalenwildmunition ab. Dann müsste man den Vergleich mit der leisesten Schalenwild-Patrone anstellen, um den Begriff des Unwesentlichen zu diskutieren. Ob dies die .222 Rem. ist oder vielleicht 5,6 x 52 R o.ä. können nur Sie beurteilen.

LM: Schalenwildmunition muß in Deutschland in 100 m Entfernung 1.000 Joule kinetischer Energie in das Ziel bringen. Solche Munition ist vom Mündungsknall her mit hochwildauglicher  Munition (6,5 mm Bohrung und 2.000 Joule kinetischer Energie in 100 m im Ziel) verglichen „leise“ und nach der  EU Richtlinie 10/2003 nicht gesundheitsschädlich. Im Gegensatz dazu ist hochwildtaugliche Munition lauter und gesundheitsschädlich. Für Jäger würde meines Ermessens genügen hochwildtaugliche Munition vom Mündungsknall auf nicht hochwildtaugliche, aber schalenwildtaugliche Munition (in 100 m 1.000 Joul kinetischer Energie) zu mindern, um

den Erfordernissend er Lärmbekämpfung Rechnung zu tragen, und

den Erfordernissen der Gesundgheit Rechnung zu tragen,

ohne die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit zu gefährden

oder anders gesagt all solche Mundungsgeräte als unwesentliche Mündungsknalldämpfer, die gerade mal den Grenzwert  der EU Richtlinie 10/2003, nämlich 137 dB, oder 142 Pa Schalldruck, sagen wir mal - 3dB, einhalten, vom Waffenrecht auszunehmen,  und erst darüber hinaus wesentlich Mündungsknalldämpfung anzunehmen, für die dasWaffenrecht mit Erlaubnis- und Bedürfnispflicht greift.

Am besten wäre es, da Verwaltungsbeamte und Verwaltungsrichter fachlich hier Laien sind, wenn zu jedem obigen Fragesatz nur eine einzige Zeile Antwort geschrieben würde. - Ich werde in jedem Fall auch noch in etwa 2 Wochen mit der hiesigen Waffenbehörde sprechen.

Freundliche Grüße,Georg Hoffmann

Sicherer Schußwaffengebrauch erfordert Geräusche der Umgebung orten zu können

Hallo Herr Möller,

ich werde dann bis Ende Jan. bis zum BKA Entscheid warten, bis ich mich melde. So eilig ist es ja nicht.

Jetzt stopfe ich für die wenigen Schüsse, die ich auf der Jagd tue, etwas in die Ohren und ziehe (jetzt im Winter) noch den Ohrenschutz der Mütze drüber. Aber das ist eine Notlösung, auch kein so guter Gehörschutz wie ein Mündungsdämpfer. Echte Sicherheit bei Drückjagden und im spaziergängerüberfüllten Wald erfordern, die Umgebungsgeräusche wahrzunehmen und auch deren Herkunftsrichtung zu orten Daneben hat jeder Waffenhersteller oder -lieferant die Pflicht, bestmögllichen Gesundheitsschutz zumindest anzubieten. Was meinen Sie, wie das Thema in Deutschland gehandelt würde, wenn wir amerikanisches Produkthaftungsrecht hätten! Außerdem hat jede Einzelperson das Recht, ihre Gesundheit so gut wie möglich zu schützen. - Ich habe elektronischen Gehörschutz natürlich probiert. Da höre ich hauptsächlich die LKW auf der Bundesstraße. Mir ist dann auf dem Schießstand (nur dort geeignet) der totale alte Gehörschutz ohne Verstärker noch lieber.

Ich habe auch einen Kontakt nach Norwegen aufgenommen zur Firma Hansken (lyddemper). Ich kann ein wenig Norwegisch.Die Auskunft ist, der dort konstruierte lange dicke Lyddemper meine .308 mit dem 50er Lauf um 30 dBA runterbringen würde. Ich habe auch mit meiner Jagdbehörde gesprochen (arbeite im gleichen Haus), daß ich ggf. einen Antrag für Erwerb und Benutzung stellen will, aber warte jetzt erst Ihr Ergebnis mit dem BKA ab.

Meine juristische Meinung zum Thema, was ist „wesentlich“: Der unbestimmte Rechtsbegriff „wesentlich“ ist nach Sinn und Zweck des Gesetzes auszulegen. M.E. ist der Gesetzeszweck beim Verbot der Schalldämpfer das Ausschalten illegaler Jagd und sonstiger Waffenbenutzung zu illegalen Zwecken.

LM: Schalldämpfer sind nicht verboten, bedürfenledigleich einer Erlaubnis, und zwar dieselbe wir die Waffen, für die sie betimmt sind.

Dies ergibt sich aus der Gesetzeshistorie, weniger aus den Begründungen zum WaffG. Bei Gesetzeserlaß war dieses Ziel allgemeiner Konsens. Deshalb hat man wenig darüber geschrieben. Das bedeutet : Wenn der Jagdaufseher oder Polizeibeamte oder Nachbarstand-Schütze auf einige 100 m deutlich hören kann, daß ein Jagdgewehr abgefeuert wird, ist dem Gesetzeszweck Genüge getan.

LM: Eben das ist mit dem Feuerschlucker auf hochwildtauglichen Büchsen der Fall.

Einen Gesetzeszweck, daß es auf Seiten des Schützen möglichst laut knallen muß, gibt es selbstverständlich nicht. Alles Ableiten des Mündungsknalls nach vorn und nach den Seiten ist damit zulässig, sofern die vorerwähnte Bedingung, Hörbarkeit bei denen, die den Schuß hören können sollen (um es knapp so auszudrücken), gewährleistet ist. Diesen Textabsatz können Sie gern für Begründungen verwenden.

LM: Danke. Würden Sie das bitte (mit Zitaten, Texten usw.) noch etwa BKA-gerecht aufbereiten, so das die Herrn vom BKA das in ihrem Entscheid anführen können? Gewissermaßen „mundgerecht“!

Freundliche Grüße, Dr. Georg Hoffmann, Samstag, 17. Dezember 2011 17:04

WaffG: Feuerschlucker oder Schalldämpfer?

Hallo Herr Möller,

ich habe eine möglichst kurze, aber hoffentlich prägnante Zusammenfassung geschrieben und stelle Ihnen anheim, den Text zu verwenden.

Das WaffG vom 18.09.1972 stellt Schalldämpfer und sonstige wesentliche Teile von Waffen den Waffen gleich. Das bedeutet, man darf Schalldämpfer nur mit einer waffenrechtlichen Erlaubnis erwerben. Diese aber kann man nur erhalten, wenn die für einen Erwerb ins Auge gefaßten Schalldämpfer nicht verboten sind (oder wenn ein Ausnahmetatbestand im Sinne eines besonderen Bedarfes gegeben wäre). Schalldämpfer sind nach Anlage 1 A 1U1 Nr. 1.1.4. zum WaffG vom 18.09.1972 nur solche Einrichtungen, die das Schußgeräusch wesentlich dämpfen.

Es kommt also auf die Auslegung des Begriffes wesentlich dämpfen an. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind nach Sinn und Zweck des Gesetzes auszulegen. Ergibt sich, wie vorliegend, aus dem Gesetzestext selbst keine nähere Interpretation, so sind die Gesetzesmaterialien heran zu ziehen.  Nach der Begründung zum WaffG (BT-Drucksache IV/2678,825) vom 18.09.1972 sind Schalldämpfer mit Waffen und wesentlichen Teilen aus Gründen „der Gefährdung von Sicherheitsinteressen“ gleichgestellt. Diese Formulierung will sagen: Der Gesetzgeber meinte, wenn jeder Jäger und Sportschütze sich Schalldämpfer zulegen könnte, seien Sicherheitsinteressen gefährdet.

Warum er das meinte, ergibt sich nicht.

Man kann hierzu aber auf die Gesetzeshistorie, nämlich das Vorgängergesetz, das ReichsWaffG zurück greifen. Nach § 25 dieses Gesetzes waren verboten Wildererwaffen, Schußpazierstöcke, Schalldämpfer und Hohlspitzmunition für Kleinkaliber. Ganz eindeutig meinte, wie sich aus dieser Zusammenfassung in einer Vorschrift herleiten läßt, der damalige Gesetzgeber, mit Schalldämpfern könnte der illegalen Jagd (Wilderei) und kriminellen Handlungen Vorschub geleistet werden; deshalb wollte er sie verboten wissen. Schalldämpfer schienen ihm ähnlich gefährlich wie Wildererwaffen oder Schußspazierstöcke.

Überträgt man dieses Gedankengut auf die heutige Lage und auf Jagdgewehre, so wird man folgendes sagen müssen: Schalldämpfer zur Montage auf Jagdgewehren sind unzulässig, wenn das Schußgeräusch so stark gemindert wird, daß Dritte den Schuß bei der Ausübung ihrer Kontroll- und Aufsichtsfunktion nicht mehr ausreichend wahrnehmend können. Das bedeutet in der Praxis: Der Jagdaufseher, Förster, Polizeibeamte, auch der Nachbarschütze, muß auf einige 100 m deutlich hören können, daß und wo (soweit nach Gelände- und Windbedingungen möglich) geschossen wird.

Ein Ablenken des Schussknalles weg vom Schützen, damit dessen Ohren geschont werden, zur Seite oder nach vorn ist völlig unbeachtlich, wenn diese Kontrollfunktion erhalten bleibt.

Unwesentlich ist ferner eine insgesamt eintretende Schallminderung, wenn sie die vorgenannte Kontrollzwecke noch zuläßt.

Es sind also zwei - die beiden vorgenannten – technische Sachverhalte, die zu prüfen sind.

Zur Prüfung der Aufrechterhaltung des Kontrollzweckes sollte das BKA mit Jagdgewehren, die bei gleicher Munition einmal mit den jetzt ins Auge gefaßten „Feuerschluckern“ ausgestattet sind, und einmal ohne, Hörversuche durchführen. Bleibt ein Hören des Schusses und ein Orten der Richtung, aus der der Schuß kam, bei Entferungen, wie sie für die oben genannten Kontrollzwecke notwendig sind,  möglich, so ist die Reduktion „unwesentlich“.

Nachsatz:

Diese Betrachtung läßt die Frage außer Acht, ob zusätzlich zwischen möglicher Reduzierung der Schützenbelastung und Sicherheitsaspekten noch ein Abwägungsgebot besteht, also ob die Sicherheitsaspekte in vertretbarem Umfang zurück treten müssen, um eine nicht gesundheitsgefährdende Jagdausübung zu gestatten. Letzteres halte ich zur verfassungsgerechten Interpretation des WaffG für erforderlich. Eine Hörbarkeit des Schusses auf wenige 100 m ist unter heutigen Sicherheitsüberlegungen ausreichend. Unsere Wälder und unsere Feldmark sind gut erschlossen. Sicherheitspersonal muß nicht fernst entlegende Landschaftsteile kontrollieren. Wilderei mit Jagdgewehren ab 6,5 x 57 R (kleinste für die Hochwildjagd zugelassene Patrone) kommt ohnehin fast nie vor, ebenso wenig werden damit sonstige kriminelle Handlungen in irgenDeiner straf-statistisch relevanten Anzahl ausgeführt. Es genügt also für die Erreichung des Kontrollzweckes, wenn ein für die Hochwildjagd zugelassenes Gewehr nicht lauter knallt als in etwa ein Kleinkaliber (hörbar über mehrere 100 m).

Ich habe den Text aus meinem privaten Interesse verfaßt, mir - wie Sie ja wissen - einen Schalldämpfer (nicht Feuerschlucker) zuzulegen.

Die spannende Frage, ob das ganze WaffenG in die Luft fliegt, wenn Gewehrbenutzer im Hinblick auf das Abwägungsgebot (Unversehrtheit von Leib und Leben, allgemeine Handlungsfreiheit (die heißt, daß jede zuverlässige Person zur Jagd oder zum Sportschießen gehen kann und dabei Anspruch auf möglichst guten Genuß dieser Tätigkeiten hat) und staatlichem Sicherheitsinteresse dieses Gesetz angreifen, habe ich bewußt weitestgehend heraus gelassen, um nicht ein zweites Diskussionfeld zu eröffnen.

Ich meine, mit sachgerechter Interpretation des Wesentlichkeitsbegriffes kann das Problem dahingehend gelöst werden, daß eine Minderung der Jagdgewehremissionen auf das Niveau des heutigen Arbeitsschutzesrechtes herbei geführt werden darf.

Freundliche Grüße, Dr. Georg Hoffmann, Sonntag, 18. Dezember 2011 19:17

Das Ding ist einfach empfehlenswert

Ich habe bereits einen FS7-160 Titan!

Da das „Ding“ aber wie ein Schalldämpfer aussieht, scheue ich mit montiertem FS das Licht der Öffentlichkeit! Jagdlich war der bisher leider erst zweimal im Einsatz. Einmal nachmittags bei voller Sonne auf Fuchs. ein anderes Mal bei zunehmenden Mond auf einen Überläufer. Die Minderung des Rückstoßes und des Mündungsfeuers aus meinem 52 cm langen Lauf mit 8x57 IS mit LM-Munition (MJG) ist genial! Der Mündungsknall ist meiner Meinung nach tatsächlich nur unwesentlich reduziert;- aber deutlich angenehmer! Der FS7 ist einfach empfehlenswert!

Montag, 16. April 2012

Schallsignatur

Betreff: Wirkungsweise Feuerschlucker

Sehr geehrter Herr Möller,

ich bin auf der Suche nach einer Lösung auf Ihre Seite gestoßen. Ich hätte eine Frage bzgl. des Feuerschluckers. So wie ich den verstanden habe, ist der  - etwas kurz gesagt  - eine Rückstoßbremse, die mit einem Gehäuse ummantelt wurde?

LM: Ja.

Somit wird der normalerweise rückwärtig gerichtete Schall abgefangen und man ist nicht mehr gezwungen den obligatorischen Gehörschutz zu tragen.

LM: Richtig.

Hab ich es so richtig verstanden?

LM: Ja.

Die Rückstoßminderung wäre in meinem Fall nicht so vorrangig, als eine Senkung der Schallsignatur. Ich empfinde den aktiven Gehörschutz als unangenehm, v.a. während der Winterzeit. Wäre der Feuerschlucker in seiner Funktion eine Lösung?

LM: Rückstoß, Krach und Blitz zu mindern ja, aber nicht im Winetr kalte Ohren zu wärmen, wie das der Gehörschutz tut. Warm und feucht mögen Bakterien und Pilze übrigens gern, die solche Ohren leichter befallen können! Unser Ohren sind frei in die Luft gewachsen. So sollen die bleiben, um sich wohlzufühlen und Ihr Aufgabe zu erfüllen. Für den Krach von Feuerwaffen sind die nicht gebaut. Der schadet ihnen - jedesmal - dauerhaft - unabänderlich. Daher ist nur vernünftig sich als beruflich mit Schußwaffen Umgehender, über den Schallschutz Gedanken zu machen. Der (europäische und deutsche) Gesetzgeber hat da schon getan. Im gewerblichen Bereich muß (Ihr Arbeitgeber) Krach ab 137 dB(C) an der Quelle dämpfen. Sie müssen also was tun.

Ich führe eine R8 mit Semiweight - Lauf in .308 Win. Könnte man den Feuerschlucker auf so eine Laufkontur installieren?

LM: Läufe bis 19 mm Ø nimmt der auf. Sieh auch Anbau.

Mit freundlichen Grüßen, Hubert Krych, Dienstag, 4. Dezember 2012 09:42