Waffenrechtliche Zuverlässigkeit

Waffenrechtliche Zuverlässigkeit

Siehe Rechtsprechung

Hallo Thomas, hallo Herr Möller,

§ 5 WaffG spricht von „Verurteilung“.

Allerdings enthält § 5 WaffG in seinen weiteren Alternativen auch noch weitere Gründe, die einer Zuverlässigkeit entgegenstehen können, so insbesondere wenn Annahmen die Tatsache rechtfertigen, daß mit Waffen, Munition leichtfertig und mißbräuchlich umgegangen wird.

In der einschlägigen Kommentarliteratur heißt es: „Auch wenn keine Verurteilung des Antragstellers (auf eine waffenrechtliche Erlaubnis) erfolgt ist, so kann dies zumindest die mehrmalige Auffälligkeit in Ermittlungsverfahren den Schluß auf eine aggressive GrunDeinstellung und ein mangelndes Konfliktvermeidungspotential rechtfertigen (Apel/Bushart WaffG § 5 Rnr. 14;). In diesen Fällen muß davon ausgegangen werden, daß sich die in der Person des Antragstellers liegenden Persönlichkeitsmerkmale gleichermaßen auf den Umgang mit Waffen auswirken. Von daher ist zu befürchten, daß dieser Antragsteller einen Dritte gefährdenden Umgang mit der Waffe üben wird, weshalb seine Zuverlässigkeit ausscheidet Gade/Stoppa WaffG, 2011,§ 5 Rnr. 11)."

D.h. es kommt wie immer auf die Umstände des Einzelfalles an.

Grds. Können aber auch unter den genannten Gesichtspunkten Ermittlungsverfahren ausreichen.

Viele Grüße, Stefan, Mittwoch, den 15. Februar 2012