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Inhalt Freie Dämpfer für Luftgewehre | Schalldämpfer zu kaufen | Unsinniger Voreintrag | Richtiger Voreintrag | Vollzug des Waffengesetzes (WaffG) | Gesetzliche Grundlage | Nummernzwang | Nummern zu lasern | Amtlich: Kein Nummernzwang
Lies auch Knalldämpfer für Luftgewehre
Hallo Herr Möller,
Ich las bei Ihnen, man kann bei Ihnen Schalldämpfer kaufen . . .
LM: Ja. Siehe Bestellvorgang.
. . . und die werden dann - wie bei einer Waffe - eintragen.
Die auf dem Landratsamt Aschaffenburg (Bayern) erzählen mir hier was von einem Voreintrag? Mit freundlichen Grüßen, Martin Hofmann, Mittwoch, 26. August 2015 19:30
in lfd. Nr. 6 steht ein WBK-Voreintrag für einen Kat. C. Schalldämpfer. Die Bezeichnung der Munition dafür ist unsinnig.
In lfd. Nr. 5 steht ein Kat. B. Schalldämpfer mit Munitionsbezeichnung „Ohne“. So ist das richtig!
in lfd. Nr. 6 eingetragen, Art: „Schalldämpfer für Jagdwaffen" Warenzeichen: „TTV“ und sonst nichts. Das genügt.
Meine Knalldämpfer weisen 9 mm Ø Freibohrung auf. Insofern wäre eine Kaliberbezeichnung „bis 8,5 mm“ nicht verkehrt. Meine Aufsichtsbehörde besteht auf der Einschränkung, die ja technisch durchaus sinnvoll ist, um Schaden zu vermeiden. Nicht das jemand eine 9,3 Kugel durch ein 9,0 mm Loch abfeuern möchte. Das gäbe Bruch!
Herr Hofmann,
Knalldämpfer (im Waffengesetz physikalisch falsch „Schalldämpfer“ genannt) stellt das deutsche WaffG den Waffen, für die sie bestimmt sind gleich. Ein Dämpfer für eine Pistole wird waffenrechtlich wie ein Pistole behandelt. Ein Dämpfer für eine großkalibrige, hochwildtaugliche Jagdbüchse - um die es sich bei mir ausschließlich handelt - wird wie eine solche Büchse behandelt.
Um in Deutschland Waffen erwerben, besitzen und führen zu dürfen, bedaf es seit 1972 vierer Voraussetzungen:
Derzeit - im August 2015 - wird das Bedürfnis für Dämpfer in verschiedenen Ländern und verschiedenen Nutzern unterschiedlich betrachtet. Daher bildet sich derzeit (ohne explizite gesetzliche Grundlage) eine gewisse Verwaltungs- und Händlerpraxis aus.
An sich ist der WBK-Voreintrag nicht wirklich notwendig, aber wenn Du mit einem erworbenen Dämpfer binnen 14 Tagen zu Deiner Behörde gingest, und die meinte, Du hättest kein Bedürfnis - das wäre, wenn überhaupt, der Streitpunkt - dann müßte der Kauf rückabgewicklelt werden. Damit das vermieden wird, will ich vor dem Versand Ihren WBK-Voreintrag für einen „Kat. C. Schalldämpfer“ sehen. Lutz Möller
Sehr geehrter Herr Möller,zuständigkeitshalber haben wir vom Landratsamt [ ... ] Ihre Händlermitteilung wegen des gestrigen Überlassens eines Schalldämpfers an [ . . . ] , erhalten. Falls „TTV“ die Herstellerbezeichnung des Schalldämpfers ist, bitten wir ggf. noch um Mitteilung der Modellbezeichnung sowie um Mitteilung der Seriennummer (Herstellungsnummer).Mit freundlichen Grüßen[ . . . ] Landratsamt
Links: Bremse | Mitte Munition | rechts untereinander oben TTV Hülse, unten TTV Schnellverschluß
Links: Lauf mit Munition und Feuerdämpfer | Rechts TTV Hülse teilgeschnitten
Der TTV-Schnellverschluß: Links TTV Hülse, | rechts TTV Schnellverschluß
TTV Explosionszeichnung, geschnitten
Das wäre beim TTV auch nicht praktikabel, denn der TTV besteht aus vielen Teilen, die ggf. unterschiedlich gefügt werden. Der TTV Schnellverschluß wird an die Waffe geschraubt. Mittels Schnellverschluß werden die weiteren Teile (die Hülse) dann damit verbunden. Die Hülse ist wiederum mehrteilig ausgeführt und kann nach Anforderungen jeweils geändert werden. Alle Teile werden mittels Schraubverbindungen gefügt.
Grundsatz:
Da ein Schalldämpfer keine wesentliche Teile besitzt, kann oder muß kein solches (wesentliches) Teil gekennzeichnet werden.
Dazu folgen einschlägige Fundstellen im WaffG mit zugehörigem Anhang.
Waffengesetz (WaffG)Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) BegriffsbestimmungenFundstelle: BGBl. I 2002, 3994 - 3998; 1.3 Wesentliche Teile von Schußwaffen, Schalldämpfer Wesentliche Teile von Schußwaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schußwaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Wesentliche Teile sind 1.3.1 [ ... ]Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schußwaffen bestimmt sind;Waffengesetz (WaffG)
§§ 24 Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht (1) Der gewerbsmäßig Schußwaffen herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat unverzüglich mindestens auf einem wesentlichen Teil der Waffe deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben anzubringen:
1. den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke eines Waffenherstellers oder -händlers, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine gewerbliche Niederlassung hat,
2. das Herstellungsland (zweistelliges Landeskürzel nach ISO 3166),3. die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition verwendet wird, die Bezeichnung der Geschosse,4. bei Importwaffen zusätzlich das Einfuhrland (Landeskürzel nach ISO 3166) und das Einfuhrjahr und 5. eine fortlaufende Nummer (Seriennummer).
[ . . . ]
Schalldämpfer kennen gar keine wesentlichen Teile.
Betreff: FS8 Nummer anbringen
Sehr geehrter Herr Möller,wegen einer nicht vorhandenen Nummer, weigerte sich die Waffenbehörde, den Knalldämpfer einzutragen und hat beim LKA eine Nummer beantragt, mit der der FS8 zu kennzeichnen sei. Glücklicherweise kannte ich einen Betrieb, der das mit Laser konnte.
Siehe Bild FS8 mit Nummer.
Weil ich schon mal dabei war, habe ich auch eine Beschriftung anbringen lassen, wie ich sie von Ihnen erwartet hätte.
Der FS8 als Plakatwand!Mir gefällt´s. Mit freundlichen Grüßen, Matthias Lengler, Mittwoch, 18. November 2015 17:37
Offenbar zieht die gesetzliche Grundlage nun auch bei den Behörden, jedenfalls der Bußgeldbehörde, die Dämpfer ohne Kenzeichnung zu überlassen, wenn's denn verboten wäre, als Ordungswidrigkeit ahnden müßte. Waidmanns Heil, Lutz Möller, Mittwoch, der 22. August 20018
zu https://www.bverwg.de/pm/2018/84
Sehr geehrter Herr Möller, sehr geehrte legale Waffen – Besitzer, Jäger, Gesetzes- bzw. Urteilsschelte ist ja heutzutage ein beliebtes „Spiel“ je nach (politischer) Einstellung zum vorliegenden Fall: zu den „ewigen Nörglern und Dauerkritisierern“ zähle ich sicher nicht, aber das Urteil des BVerwG in Leipzig, der Obersten Instanz für die Kontrolle der „ausführenden Gewalt“, vom 28. 11. d.J. zu einem Verbot von Schalldämpfern auf (Jagd-)Waffen ist (auch) juristisch ein Mißgriff ohne Gleichen!
Grundsätzliches:
Alle Gesetze in diesem Land werden durch den „Gesetzgeber“, das sind unsere Landtage / Abgeordnetenhäuser der Bundesländer bzw. der Deutsche Bundestag, nach - in aller Regel langwierigen und sorgfältigen -Beratungen mit einer ebensolchen juristischen Prüfung bereits des Entwurfes durch den Bundesminister der Justiz, beschlossen, durch den Herrn Bundespräsidenten nochmals auf ihre Konformität mit dem Grundgesetz und weiteren einschlägigen Rechtsnormen geprüft, ausgefertigt durch seine Unterschrift und durch die Öffentliche Bekanntmachung im s.g. Bundesanzeiger in Kraft gesetzt. So der „Regelgang“ gem. unserem Grundgesetz!
Daneben wirken Urteile unserer Obersten Bundesgerichte als s.g. „Richterrecht“ wie Gesetze, zeitigen also eine gesetzesähnliche Folge, da sie auf eine unbestimmte Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen anwendbar sind!
Das BVerwG hat es im vorliegenden Falle meiner Meinung nach jedoch an der gebotenen Sorgfalt der Recherche der einschlägigen Gesetze ermangeln lassen, da die EU – Richtlinie „Lärm und Vibration“ vorschreibt, den Lärm an der Quelle – vorliegend also an der Mündung von Schußwaffen – vorschreibt. Diese EU – RL ist in nationales Recht durch Beschluß des Deutschen Bundestages umgesetzt und dann in Kraft gesetzt worden, wie alle anderen Gesetze auch.
Denn der Gesetzgeber – hier der Deutsche Bundestag – hat im Bundeswaffengesetz sehr wohl Schalldämpfer nicht als „Verbotene Gegenstände“ geregelt, macht den legalen Erwerb aber an einem Bedürfnis fest, das in Übereinstimmung mit der umgesetzten EU – RL steht.
Welcher Teufel die Obersten Bundesrichter am BVerwG geritten hat, erschließt sich mir nicht!
Ein solches Urteil zu erlassen, ist meiner Meinung nach zumindest grob fahrlässig („Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr übliche Sorgfalt außeracht läßt!“) und erscheint mir in hohem Maße geeignet, das Vertrauen der gesetzestreuen Bürger in die Justiz zu untergraben, und es treibt selbst rechtschaffene und gesetzestreue Bürger in die weit offenen Arme von Extremisten / Populisten!
Die nun zu beobachtende Wirkung ist Folgende:
im Vertrauen auf eine legale Anschaffung eines Schalldämpfers für ihre Waffen haben (bei uns in RLP) zahlreiche Jäger und Sportschützen den Erwerb beantragt, erhielten den gewünschten Voreintrag als Erwerbsberechtigung gem. dem BWaffG in ihre WBK, und nun verweigern ebendiese zuständigen Behörden die Eintragung unter Berufung auf das in Rede stehende Urteil.
Zudem sitzen hunderte von legalen Händlern auf der georderten Ware fest ohne zunächst jegliche Aussicht, die Bestände auch verkaufen zu können; denn ein Interessent, der zwar den Voreintrag hat, wird einen Teufel tun, so ein Gerät für mehrere hundert Euro zu beschaffen, da er ja weiß, daß ihm nach diesem Urteil der Eintrag in seine WBK von seiner zuständigen Behörde verweigert wird!
So schafft eine fahrlässig unzureichende Recherche der einschlägigen Gesetze / Vorschriften Rechts – Unsicherheit! Blamabel! Und wie geht der „Spuk“ dann weiter? Na, Prost denn!
Diese Zuschrift erlaube ich Ihnen ausdrücklich, mit meinem Namen zu veröffentlichen.Mit freundlichen Grüßen, Wolfgang Louen, Norheim, Montag, 10. Dezember 2018 20:48
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