Schießstättenaufsicht

Schießplatzaufsicht

schießt auf Schießstätten allein.

Ausweisrückseite Gemäß § 10 (3) AWaffV ist dieser Ausweis bei der Schießaufsicht mitzuführen und zu Prüfung Befugten auf Verlagen vorzuzeigen. Sofern auf jagdlichen Schießstätten beaufsichtigt wird ist der Jagdschein nach § 15 (1) Satz 1 BJagd G mitzuführen. Die  Vorschriften zur Aufsicht auf Schießstätten in § 27 WaffG und §§ 10,11 WaffG sind zu beachten.

Vorsicht Falle!

Manch ein Schütze oder Jäger glaubt auf dem Schießplatz könne er (Sicherheit und Vernunft beachtender jeweiligen örtlichen Regeln und Schießstättenzulassungsgrenzen gegeben),  machen was er wolle und manch ein Betreiber denkt ebenso. Allerdings muß da noch was beachtet werden, nämlich die Aufsicht. Wenn der Betreiber die Aufsicht ist oder stellt „ist alles in Butter“! Aber wenn du allein auf dem Platz sein möchtest, z. B. um Deine Ruhe zu haben, oder wenn der Betreiber nicht genügend Aufsichtsführer stellen kann, was ist dann?

Das deutsche WaffG und die deutsche AWaffV, bei zuletzt 2009 geändert, bestimmen für Deutschland nämlich folgendes weiter unten. Finde folgende Gesetzeszitate bei Buzer. Die Schießaufsicht muß sachkundig sein, der Behörde zwei Wochen vor dem Schießen angezeigt sein, aber wenn eine jagdliche Vereinigung (z. B. mein Hamburger Landesjagdverband) schießt, genügt nach § 10 (2) AWaffV  genügt an Stelle der Anzeige nach eine Registrierung der Aufsichtsperson bei dem Verein. Der Aufsichtsperson ist durch den Verein hierüber ein Nachweisdokument auszustellen. Die Aufsichtsperson hat dieses Dokument während der Wahrnehmung der Aufsicht mitzuführen und zur Kontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Nun geht es wieder allein auf den Schießplatz, denn nach § 11 (3) AWaffV darf eine zur Aufsichtsführung befähigte Person, ohne selbst beaufsichtigt zu werden,  schießen, wenn sichergestellt ist, daß sie sich allein auf dem Schießstand befindet.

Einer oder jeder?

Zwar muß man nicht in einem Jagd- oder Schützenverein Mitglied sein, um allein auf einem Schießplatz schießen zu dürfen aber mindestens sachkundig und vom Betreiber eines bestimmten Schießplatzes zwei Wochen vor dem Schießen der zuständigen Behörde angezeigt werden. Dieser Mühe wird sich für gelegentliche Gäste kaum ein Schießstättenbetreiber unterziehen wollen, jedenfalls kaum umsonst für Fremde.

Schießstättenbetreiber bekommen bei Prüfungen der Aufsichtsbehörde Ärger, wenn dort jemand auf einer Bahn, ohne dazu berechtigt zu sein oder sich entsprechend ausweisen zu können, allein schießt. In Berlin auf dem DEVA Schießstand in Wannsee prüft die waffenfeindliche Behörde unangekündigt. Dort verlangen die Betreiber die Ausweise daher zu sehen. Ohne die kommt man dort nicht allein auf den Platz. Andere Schießplatzbetreiber kennend ei Vorschrift oft nicht und verletzen Sie daher gelegentlich. das muß nicht sein. Deshalb schreib ich hier darüber. Für Jäger im DJV hat der zu diesem Zwecke obigen Schießstättenaufsichtsausweis geschaffen, den die Landesjagdverbände dort bezeihen und ihren Mitgliedern mit Jagdschein kosten los aussetellen.

Das heißt, ich darf mit obigem Schießstättenaufsichtsausweis und meinem Jagdschein ganz allein auf jedem Schießplatz schießen, aber wenn ich Aufsicht über andere führe, darf ich nicht schießen - schließlich soll ich ja beaufsichtigen. So ergibt sich der Sinn. Allerdings erfordert die Freiheit auf jedem Schießplatz allein schießen zu dürfen, Mitglied in einer jagdlichen oder sportlichen Vereinigung zu sein, die bei vorliegender Vorraussetzung (Sachkunde) die Befähigung einfach, ohne das einer Behörde zu melden, registriert und darüber einen Ausweis ausstellt. Ihr seht, als Jäger im Landesjagdverband Mitglied zu sein lohnt sich hier - zu Wahrung unsere Belange gegenüber der Politik und weiteren sowieso.

Waidmannsheil, Lutz Möller 30. Mai 2010

Aufsicht auf Schießstätten

Sehr geehrter Herr Möller,

ich wünsche Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Ist ihr Nachweis „Aufsicht auf Schießstätten gem. § 27 WaffG i.V.m. AWaffV“ noch gültig? Ich stelle die Frage, da inzwischen dreitägige Kurse zum Erwerb der Befähigung notwendig sind.

LM: Wo steht das?

Ihre Bescheinigung wurde lediglich auf Grund des gültigen Jagdscheins ausgestellt.

Vielen Dank für Ihre Antwort und Waidmannsheil!

Timo Runge, Sonntag, 25. Dezember 2011 16:53

Aufsicht auf Schießstätten 2

Sehr geehrter Herr Möller,

das frage ich mich auch! Als ich bei der LJN und beim für mich zuständigen Hegering nachfragte, ob mir die von Ihnen genannte Bescheinigung ausgestellt werden könnte, wurde ich jeweils auf diesen Lehrgang 19.03. - 21.03.2012 verwiesen:

Mit freundlichem Gruß, Timo Runge, Sonntag, 25. Dezember 2011 21:29

Oh Herr Runge,

das alte Hannoversche Jagdschloß ist schön, beherbergt ein jagdlich Ausstelluung und ist immer einen Besuch wert. Ich werde da sein. Das muß ich zwar nicht, da ich mein Sachkunde bereits bei der Jagdscheinprüfung nachgewiesen haben, aber dümmer wird man davon auch nicht und wer weiß, wenn man da trifft. Außerdem möchte ich gern wissen, was da so erzählt wird. Schließlich ist das mein Fach. Sehen wir uns da?

Waidmasnheil, Lutz Möller


Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

V. v. 27.10.2003 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062; Geltung ab 01.12.2003
FNA: 7133-4-1; 7 Wirtschaftsrecht 71 Gewerberecht 713 Sonstige gewerberechtliche Vorschriften 7133 Waffen
Änderungen / Synopse | 4 Gesetze verweisen aus 8 Artikeln auf AWaffV

Abschnitt 4 Benutzung von Schießstätten

§ 10 Aufsichtspersonen; Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche

1 Gesetz verweist aus 3 Artikeln auf § 10

(1) Der Inhaber der Erlaubnis für die Schießstätte (Erlaubnisinhaber) hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines sicheren Schießbetriebs eine oder mehrere verantwortliche Aufsichtspersonen für das Schießen zu bestellen, soweit er nicht selbst die Aufsicht wahrnimmt oder eine schießsportliche oder jagdliche Vereinigung oder ein Veranstalter im Sinne des § 22 durch eigene verantwortliche Aufsichtspersonen die Aufsicht übernimmt. Der Erlaubnisinhaber kann selbst die Aufsicht wahrnehmen, wenn er die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit besitzt. Aufsichtspersonen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Schießbetrieb darf nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden, solange keine ausreichende Anzahl von verantwortlichen Aufsichtspersonen die Aufsicht wahrnimmt. Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Erlaubnisinhaber die Zahl der nach Satz 1 erforderlichen Aufsichtspersonen festlegen.

(2) Der Erlaubnisinhaber hat der zuständigen Behörde die Personalien der verantwortlichen Aufsichtspersonen zwei Wochen vor der Übernahme der Aufsicht schriftlich anzuzeigen; beauftragt eine schießsportliche oder jagdliche Vereinigung die verantwortliche Aufsichtsperson, so obliegt diese Anzeige der Aufsichtsperson selbst. Der Anzeige sind Nachweise beizufügen, aus denen hervorgeht, daß die Aufsichtsperson die erforderliche Sachkunde und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, auch die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit besitzt. Der Erlaubnisinhaber hat das Ausscheiden der angezeigten Aufsichtsperson und die Bestellung einer neuen Aufsichtsperson der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(3) Bei der Beauftragung der verantwortlichen Aufsichtsperson durch einen schießsportlichen Verein eines anerkannten Schießsportverbandes genügt an Stelle der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 eine Registrierung der Aufsichtsperson bei dem Verein. Dieser hat bei der Registrierung das Vorliegen der Voraussetzungen der erforderlichen Sachkunde und, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, auch der Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit zu überprüfen und zu vermerken. Der Aufsichtsperson ist durch den Verein hierüber ein Nachweisdokument auszustellen. Die Aufsichtsperson hat dieses Dokument während der Wahrnehmung der Aufsicht mitzuführen und zur Kontrolle Befugten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Für eine Überprüfung nach Satz 4 hat der Verein auf Verlangen Einblick in die Registrierung der Aufsichtsperson zu gewähren. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend bei der von einer jagdlichen Vereinigung beauftragten verantwortlichen Aufsichtsperson mit der Maßgabe, daß während der Ausübung der Aufsicht ein gültiger Jagdschein nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes mitzuführen ist.

(4) Ergeben sich Anhaltspunkte für die begründete Annahme, daß die verantwortliche Aufsichtsperson die erforderliche Zuverlässigkeit, persönliche Eignung oder Sachkunde oder, sofern es die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche betrifft, die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit nicht besitzt, so hat die zuständige Behörde dem Erlaubnisinhaber gegenüber die Ausübung der Aufsicht durch die Aufsichtsperson zu untersagen.

(5) Die Obhut über das Schießen durch Kinder und Jugendliche ist durch eine hierfür qualifizierte und auf der Schießstätte anwesende Aufsichtsperson auszuüben, die

1. für die Schießausbildung der Kinder oder Jugendlichen leitend verantwortlich ist und

2. berechtigt ist, jederzeit der Aufsicht beim Schützen Weisungen zu erteilen oder die Aufsicht beim Schützen selbst zu übernehmen.

(6) Die Qualifizierung zur Aufsichtsperson oder zur Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit kann durch die Jagdverbände oder die anerkannten Schießsportverbände erfolgen; bei Schießsportverbänden sind die Qualifizierungsrichtlinien Bestandteil des Anerkennungsverfahrens nach § 15 des Waffengesetzes.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für ortsveränderliche Schießstätten im Sinne von § 27 Abs. 6 des Waffengesetzes.

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

V. v. 27.10.2003 BGBl. I S. 2123; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2062; Geltung ab 01.12.2003
FNA: 7133-4-1; 7 Wirtschaftsrecht 71 Gewerberecht 713 Sonstige gewerberechtliche Vorschriften 7133 Waffen
Änderungen / Synopse | 4 Gesetze verweisen aus 8 Artikeln auf AWaffV

Abschnitt 4 Benutzung von Schießstätten

§ 11 Aufsicht

1 Gesetz verweist aus 1 Artikel auf § 11

(1) Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben das Schießen in der Schießstätte ständig zu beaufsichtigen, insbesondere dafür zu sorgen, daß die in der Schießstätte Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen, und zu beachten, daß die Bestimmungen des §27 Abs. 3 oder 6 des Waffengesetzes eingehalten werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte zu untersagen.

(2) Die Benutzer der Schießstätten haben die Anordnungen der verantwortlichen Aufsichtspersonen nach Absatz 1 zu befolgen.

(3) Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, daß sie sich allein auf dem Schießstand befindet.