Lutz Möller Waffen

Waffen

Büchsen, Kipplaufbüchsen, Pistolen, Revolver für die Jagd

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Herr Möller,

Ihr Netzplatz half mir in der Jägerprüfung im Fach Waffenkunde und -handhabung eine eins zu erlangen ☺!

Ihr Achim Koehler, Donnerstag, der 6. Oktober 2016

Siehe auch / Heimat / Waffen / Technik !

Meine Empfehlung für eine Jagdwaffe

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Pistolen

Glock 30 | Koppelschloßpistole | M 52 | Tokarev 30

Revolver

Arminius | Dan Wesson 40 | einige Revolver | Revolver | Revolvermunition | Smith & Wesson M29 5 | Smith Wesson 28 2 Highway Patrolman | SW629

Ganz unverhofft an einem Hügel begegneten sich Fuchs und Igel.
,,Halt“ rief der Fuchs ,,du Bösewicht! kennst du des Königs Order nicht?
Ist doch der Friede längst verkündet, weißt du denn nicht, daß jeder sündigt,
der immer noch gerüstet geht?
Im Namen seiner Majestät, geh her und übergib Dein Fell.“
Der Igel sprach: ,,Nur nicht so schnell.
Laß Dir erst Deine Zähne brechen, dann wollen wir uns weiter sprechen!“
Also gleich zieht er sich rund, schließt seinen dichten Stachelbund
trotzt so getrost der ganzen Welt, bewaffnet, doch als Friedensheld! Wilhelm Busch.

Verwaltungsvorschriften zum WaffG

Sehr geehrter Herr Möller,

Im Nachgang zu unserem Gespräch möchte ich Ihnen die Verlinkungen zu den aktuellen Verwaltungsvorschriften zum WaffG übersenden. 331 11(B), 331 11 .

Mit freundlichen Grüßen, Hans Wolfram Kessler, (Rechtsanwalt)

Waffenverordnung 2011 vom Deutschen Bundesrat am 4. November 2011 beschlossen, tritt mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kürze in Kraft.

Ziel ist ein einheitlicher Vollzug des Waffengesetzes durch die Länder. Die Verwaltungsvorschrift gibt nun den Behörden eine Richtschnur vor.

Der Deutsche Jagdschutzverband (DJV) begrüßte in einer Pressemitteilung vom 13.12.2011 folgende Konkretisierungen des Waffengesetzes:

Transport im Auto: Die Waffe muß nicht zwingend in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden, sondern darf lediglich nicht zugriffsbereit sein. Das heißt: Sie darf bei einem Transport in einem unverschlossenen Behältnis nicht innerhalb von drei Sekunden mit weniger als drei Handgriffen in Anschlag gebracht werden können.

Die vorübergehende „kurzzeitige“ Aufbewahrung von Waffen und Munition in einem verschlossenen Kfz z. B. bei Besorgungen, beim Streckelegen oder beim Schüsseltreiben ist dann zulässig, wenn keine Rückschlüsse auf die Art des Inhalts möglich sind.

Führen im Zusammenhang mit der Jagd: auf dem Weg ins Revier sind kleine Abstecher – etwa zur Post – erlaubt.

Vorübergehende Aufbewahrung auf Reisen: Waffe und Munition müssen nicht zwingend im Waffenschrank verwahrt werden. Bei Reisen kann der Kleiderschrank im Hotelzimmer ausreichen, wenn Verschluß oder Vorderschaft bei Kiplaufwaffen entfernt werden.

Jäger benötigen im Rahmen der Jagdausübung keinen Kleinen Waffenschein zum Umgang mit Schreckschuß , Reizstoff  und Signalpistolen.

Neben diesen sinnvollen Regelungen enthalte das Waffengesetz allerdings auch strittige Bestimmungen, schreibt der DJV. Vor allem hinsichtlich der Vorschriften zur Waffenaufbewahrung und Kontrolle durch die Behörden. Der DJV sieht dadurch die verfassungswidrige Praxis mancher Waffenbehörden zementiert und kündigte an, dagegen vorzugehen und die Aufbewahrungskontrollen sowie die dafür erhobenen Gebühren weiter gerichtlich prüfen zu lassen. Schließlich lege die Waffenverwaltungsvorschrift fest, daß die Kontrollen im öffentlichen Interesse liegen und daher gebührenfrei bleiben müssen. Gleichzeitig fordert der DJV Jäger und andere legale Waffenbesitzer auf, ihre Waffen gesetzeskonform aufzubewahren.

Neues Waffenrecht in Kraft!

Das 3. WaffRändG wurde am 19.02.2020 verkündet. Gemäß Artikel 5 (Seite 194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 7) treten nur die folgenden Änderungen am Tag nach der Verkündung (20.02.2020) in Kraft:

• § 5 Zuverlässigkeit > Einbeziehung der Verfassungsschutzbehörden
• § 13 Jäger-§ > Erlaubnis für Schalldämpfer für Zentralfeuermunition
• § 40 Abs. 3 > Umgang für Jäger mit Nachtsichtvorsatzgeräten & Nachtsichtaufsatzgeräten  (Achtung: jagdrechtliche Verbote/Einschränkungen sind weiter zu beachten.)
• § 42 Abs. 6 > Neue Waffenverbotszonen (Ermächtigungsregelungen für die Länder)

Vollständig in Kraft tritt das Gesetz am 1. September 2020, unbeachtet der komplexen Übergangsregelungen, wie z.B.
• Die Meldung an das Nationale Waffenregister wird ab dem 1. September 2020 Pflicht.